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Dem letzteren Falle ist es gleich zu achten, wenn der Aufruhr von
einer so großen Menge und unter solchen Umständen begangen worden ist,
daß dadurch die Wirksamkeit der Behörde gelähmt und ein Einschreiten
derselben verhindert worden ist.
Art. 139.
Personen, welche einem Auflaufe, Landfriedentbruche oder Aufruhre a# .
beiwohnten, sich jedoch schon vor oder zufolge der Aufferderung der zustän= und
digen obrigkeitlichen Organe gänssch zurückzogen, ehe die in den beiden buns
lezten Abschnitten der Art. 137, 138 erwähnten Umstände eintraten oder
die Absicht der Menge erreicht war: sollen
1) wenn sie durch Geschrei, Drohung oder auf ähnliche Weise an dem
Ungebührnisse persönlich sich nicht betheiligt hatten, mit Strafe
verschont,
2) wenn sie auf solche Weise sich bereito betheiligt hatten, dennoch
mit einer mildern, nach Besinden unter das gesetzliche Straf-
maaß herabgehenden Strafe belegt werden
Auf Anstifter und Anfuührer leiden die Bestimmungen dieses Art. keine
Anwendung.
Art. 140.
Das widerrechtliche Eindringen in eines Andern Wohnung, Geschute- Ser
lokal oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, ingleichen das durch be
dere gesetzliche Befugniß nicht gerechtfertigte Verweilen in diesen N
gegen den erklärten Willen des Besitzers oder seiner Skellvertreter ist als
Störung de" Hauofriedeno auf Antrag des Betheiligten mit Gesängniß
bis zu secho Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert funfzig Thalern,
und, wenn das Eindringen mit Waffen geschah oder Gewalt an Personen
oder Sachen verübt wurde, mit Gesängniß von drei Wochen bis zu vier
Monaten oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Art. 141.
Gefangene, welche sich ohne Gewalt gegen Personen und ohne Be= oseiuag von
drohung mit solcher, allein oder in Gemeinschaft mit einander befreien, amen.
unterliegen den für diese Fälle bestehenden Vorschriften der Gefängniß-
isciplin.
Dritte Personen, welche, sei es im Einverständnisse mit den Gesange-
nen oder ohne ein solches, die Besreiung bewirken oder zu selbiger miewir-