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ken, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bls zu
zwei Ihen zu bestrafen. (Vergl. jedoch Art. 52 in Verbindung mit
Nrt. 68.
e zur Bewachung oder Beaufsschtigung der Gefangenen be-
stellten wrnt zur Befreiung mitgewirkt, so trifft diese letzteren, sowie
diejenigen, von denen sie zu diesem Behufe durch Bestechung oder auf an-
dere Weise zu Pflichtwidrigkeiten verleitet worden sind, Arbeitöhauöstrafe
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von sechs Monaten bis zu vier Jahren.
Art. 142.
Wmatlen Gefangene, welche sich mit Gewall gegen Personen oder durch Be-
6. . . . .. ,. .
dcr.shungmitsolcherbefreien-werdenmuGesang-us-oder-Urbktcohansth
zu vier Jahren bestraft.
Befand sich der Gefangene im Arbeilöhause oder im Zuchthause, so ist
die Strase, welche er bereité zu verbüßen hat, jedoch höchstens um vier
Jahre 2a, verlängern.
Hoben sich Gefangene behufs ihrer Befreiung zu einer Gewalthand-
lung gegen das aufsehende oder bewachende Personol zusammengerottel, so
trilt gegen jeden derselben Arbeitohaus= oder Zuchthauostrafe, und dasern
sie sich im Zuchthause besinden, unbedingt Zuchthausstrafe bie zu sechs
Jahren ein. Bel Sträflingen, welche lebenölängliche Fuchihanosttaf= zu
verbüßen haben, trikt diociplinarische Bestrafung ein.
Art. 143.
Atwiskung Personen, welche zu einer gewallsamen Befreiung der Gefangenen mit-
4½% 0 le gewirkt. oder dieselbe durch Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit
ung —mmm solcher bewirkt haben, trifft Arbeitohausstrafe von sechs Monaten bis zu
vier Jahren oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren. Haben sie sich zu
diesem Behufe einer Gewalthandlung gegen das aussehrnde oder bewachende
Personal zusammengerottek, oder an einer solchen Zusammenroktung der Ge-
fangenen Theil genommen, so kann auf Zuchthausstrafe bis zu acht Jah-
ren erkannt werden
Die verwirkten Strasen können um die Hälfte vermindert und in leichteren
Fällen in eine entsprechende Gefängnißstrafe verwandelt werden, wenn es
sich um Befreiung eincs Gesangenen handelt, welcher mit dem Schuldigen
in ehelichem, nahen verwandt= oder schwägerschaftlichen oder einem zu Ge-
horsam ober besonderer Dankbarkeit verpflichtenden Verhälenisse stehr.