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Art. 148.
Lleala Die Verleitung eines Anderen zum Selbstmorde oder zum Versuche
merde. desselben, sowie die Unterstützung bei dem einen oder dem anderen, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Art. 149.
Findestödt. Eine Mutter, welche ihr außer der Ehe empfangenes und geborenes,
ns. und, wenn sie in der Ehe lebt, ihr im Ehebruche oder vor Eingehung der
Ehe mit einem Anderen als ihrem Ehemanne erzeugtes Kind während der
Geburt oder in den ersten vier und zwanzig Stunden nach derselben um
das Leben bringt, ist mit Zuchthausstrafe von drei bis acht Jahren, und
wenn sie den Entschluß zur Tödtung des Kindes schon vor der Entbindung
gefaßt hat, mit Zuchthausstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zu be-
legen.
Ist jedoch mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
daß das lebend geborene Kind zur Fortsetzung seines Lebens unfähig gewe-
sen, so sind die nach vorstehender Bestimmung verwirklichten Strafen auf
die Hälfte herabzusetzen.
Art. 150.
hinhung u Eine Schwangere, die durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht
im Mutterleibe tödtet, oder vor der gehörigen Reife abtreibt, ist mit Ar-
beitshausstrafe von vier Monaten bis zu vier Jahren oder Zuchthausstrafe
bis zu vier Jahren zu belegen.
Art. 151.
Metrauns er Wer ohne oder wider den Willen einer Schwangeren zußere oder
gegen den Wil= innere Mittel zur Abtreibung anwendet, ist, wenn dadurch der Tod der
sender chwan- Leibesfrucht oder eine unzeitige Niederkunft verursacht wird, mit Zuchthaus
bis zu sechs Jahren, wenn in Folge davon der Tod der Schwangeren ein-
tritt, mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren zu bestrafen.
Art. 152.
: Eine Frauensperson, welche ihre Niederkunft in der Maaße verheim-
licht oder geheim hält, daß dadurch die nöthigen Hülfleistungen von Sei-