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Die Eihebung des Werthporlo, beziehungsweise dessen Reduction in die Lan-
desmünze, erfolgt nach Maßgabe der in Art. 30 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 33.
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahr=
postsendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung
des Adressaten (Retour-Recepisse) begehren. Er hat daför eine Gebähr von 2 Sgr.
oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der ab-
sendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sendung zu bezahlen.
Art. 34.
Sendungen
Gegeo Nück-
schein.
Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanskalt (mit Nachnahmen.
vorläusiger Ausnahme deo Oesterreichischen Postgebiet) Beträge bis zur Höhe von
50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ. oder 8712 Fl. Südd. Währ. nachgenom--
men werden. Nachnahmen von Transportauslagen und Spesen, welche auf Sen-
dungen haften, sind auch zu einem höheren Brtrage zulässig.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine
beizugeben. «
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen
und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheins nicht
eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Ein-
lösung erfolgt sei, zurückgekommen ist
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr
von 1 Sgr. oder 5 Neukr. Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währung als Mi-
nimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil
eines Thalers ½ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens
a) Oesterreichischer Währung 1½/10 Neukr.,
b) Süddeutscher Währung 1 Fr. erhoben.
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Die Geböhr wird erhoben in der Währung des Aufgabepostbezirks.
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die
Gebühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich
ohne Werthangabe bleiben auch vom Retourporto frei.
Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mic der Fahrpost
zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrposterpe-
dition bestehen.
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