Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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mung dann Anwendung, wenn sie dabei aus eigennütziger Absicht oder 
aus Bosheit gehandelt haben, es ist jedoch in diesem Falle auf keine ge- 
ringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu erkennen. 
Art. 171. 
Eltern und deren Stellvertreter, welche das Züchtigungsrecht zu einer Einsperrungen 
der Gesundheit ihrer Untergebenen nachtheiligen oder gefährlichen —. 
rung mißbrauchen, sind wegen Körperverletzung nach Art. 156 verbunden, 
mit Art. 165 zu bestrafen. Die polizeiliche Ahndung eines Mißbrauche 
des Züchtigungsrechts durch Einsperrung ohne Benachtheiligung der Ge- 
sundbeit ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 172. 
Wer eine Frauensperson zu außerehelichem Beischlafe dadurch nöthigt, Nolbzucht. 
daß er ihren ernstlichen Widerstand entweder durch Gewalt überwindet, 
oder durch wörtliche oder thatsächliche Bedrohung mit sofortigen schweren 
Mißbandlungen gegen sie selbst oder ihre Angehörigen beseitigt, macht sich 
der Nothzucht schuldig. 
Dieses Verbrechen wird mit Zuchthaus von vier bis zu zwölf Jahren 
bestraft. 
Haben aber Mehrere die gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich 
vorgenommen, so tritt für jeden derselben, auch wenn nur einer von ihnen 
den Beischlaf ausgeübt hat, Zuchthausstrafe von sechs bis zu sechszehn 
Jahren ein. 
Art. 173. 
Wenn eine Frauensperson durch Drohungen anderer als der im .t 
Art. 172 angegebenen Art, zur Duldung außerehelichen Beischlafs ver- « 
mocht, ingleichen wenn Gewalt oder Drohungen irgend einer Art gegen 
Franens= oder Mannspersonen zu anderen unzüuchtigen Zwecken ausgeüubt 
worden sind, so tritt Gefängnißstrafe von einem bis zu vier Monaten 
oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 174. 
Wer eine Frauensperson, die sich in einem wehr= oder bewußtlosen ham 
Zustande befindet, (vergl. Art. 343), zum außerehelichen Beischlafe miß= wehr- oder be- 
brauckt, ist mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem dis zu vier wußslesto 3u 
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