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mung dann Anwendung, wenn sie dabei aus eigennütziger Absicht oder
aus Bosheit gehandelt haben, es ist jedoch in diesem Falle auf keine ge-
ringere Strafe, als zwei Monate Gefängniß, zu erkennen.
Art. 171.
Eltern und deren Stellvertreter, welche das Züchtigungsrecht zu einer Einsperrungen
der Gesundheit ihrer Untergebenen nachtheiligen oder gefährlichen —.
rung mißbrauchen, sind wegen Körperverletzung nach Art. 156 verbunden,
mit Art. 165 zu bestrafen. Die polizeiliche Ahndung eines Mißbrauche
des Züchtigungsrechts durch Einsperrung ohne Benachtheiligung der Ge-
sundbeit ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 172.
Wer eine Frauensperson zu außerehelichem Beischlafe dadurch nöthigt, Nolbzucht.
daß er ihren ernstlichen Widerstand entweder durch Gewalt überwindet,
oder durch wörtliche oder thatsächliche Bedrohung mit sofortigen schweren
Mißbandlungen gegen sie selbst oder ihre Angehörigen beseitigt, macht sich
der Nothzucht schuldig.
Dieses Verbrechen wird mit Zuchthaus von vier bis zu zwölf Jahren
bestraft.
Haben aber Mehrere die gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich
vorgenommen, so tritt für jeden derselben, auch wenn nur einer von ihnen
den Beischlaf ausgeübt hat, Zuchthausstrafe von sechs bis zu sechszehn
Jahren ein.
Art. 173.
Wenn eine Frauensperson durch Drohungen anderer als der im .t
Art. 172 angegebenen Art, zur Duldung außerehelichen Beischlafs ver- «
mocht, ingleichen wenn Gewalt oder Drohungen irgend einer Art gegen
Franens= oder Mannspersonen zu anderen unzüuchtigen Zwecken ausgeüubt
worden sind, so tritt Gefängnißstrafe von einem bis zu vier Monaten
oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein.
Art. 174.
Wer eine Frauensperson, die sich in einem wehr= oder bewußtlosen ham
Zustande befindet, (vergl. Art. 343), zum außerehelichen Beischlafe miß= wehr- oder be-
brauckt, ist mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem dis zu vier wußslesto 3u
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