Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Jahren zu belegen. Hat aber der Verbrecher die Gemißbrauchte zuvor in 
dieser Absicht auf arglistige Weise in einen Zustand versetzt, in welchem 
sie seinen büsten nicht zu widerstehen vermochte, so sindet zwei= bis acht- 
jährige Zuchthausstrase Statt. 
Ungächtigkeiten anderer Art gegen Frauens= oder Mannspersonen, die 
sich in einem Zustande der obigen Art befinden, werden mit Gefängniß oder 
Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Nrt. I75. 
Un#ucht mi Wer Kinder unter zwölf Jabe zum Beischlase mißbraucht, hat Zucht. 
indn. hausstrafe bis zu sechs Jahren verwirkt. 
Wer mit Kindern dieses Altrre andere ungüchtige, den Geschlechtétrieb 
aufreizende Handlungen vornimmt, ist mit Gefängniß von drei bis zu sechs 
Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Ist ein Mädchen unter zwölf Jahren durch Gewalt oder Drohungen 
der im Art. 172 angegebenen Art zur Duldung des Beischlass genöthigt 
worden, so trikt die Strase der Nothzucht ein, welche nach Befinden in 
Gemäßheit des Art. 10 geschärft werden kann. 
Art. 176. 
Lulli na en l. In so weit zu Ausfährung der in Art. 172, 173, 174 und 175 
n vrr. S gedachten Verbrechen der Beischlaf gehört, sind dieselben bei erfolgter Ver- 
brechen. einigung der Gesellschaftötheile für vollendet zu achten. 
Art. 177. 
Wud#rungs. Bei dem Verbrechen der Nothzucht und bei dem Beischlase mit wehr- 
giund. oder bewußtlosen Personen kann die Strase bis auf Arbeitshous von einem 
Jahre herabgesetzt werden, wenn die Gemißbrauchte eine Person ist, welche 
die Unzucht alc Gewerbe betreibt, oder wenn dieselbe durch ihr Benehmen 
nach der That zu erkennen gegeben hat, daß sie die ihr angethane Schmach 
nicht als solche empfinde. 
Art. 178. 
aiee Als ein ollgemeiner Erschwerungsgrund bei den im Art. 172 bis mit 
175 aufgeführten Verbrechen ist es zu betrachten, wenn dadurch ein Nach- 
theil für die seà der gemißbrauchten Person, oder der Tod dersfel- 
ben verursacht worden i
	        
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