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Jahren zu belegen. Hat aber der Verbrecher die Gemißbrauchte zuvor in
dieser Absicht auf arglistige Weise in einen Zustand versetzt, in welchem
sie seinen büsten nicht zu widerstehen vermochte, so sindet zwei= bis acht-
jährige Zuchthausstrase Statt.
Ungächtigkeiten anderer Art gegen Frauens= oder Mannspersonen, die
sich in einem Zustande der obigen Art befinden, werden mit Gefängniß oder
Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft.
Nrt. I75.
Un#ucht mi Wer Kinder unter zwölf Jabe zum Beischlase mißbraucht, hat Zucht.
indn. hausstrafe bis zu sechs Jahren verwirkt.
Wer mit Kindern dieses Altrre andere ungüchtige, den Geschlechtétrieb
aufreizende Handlungen vornimmt, ist mit Gefängniß von drei bis zu sechs
Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ist ein Mädchen unter zwölf Jahren durch Gewalt oder Drohungen
der im Art. 172 angegebenen Art zur Duldung des Beischlass genöthigt
worden, so trikt die Strase der Nothzucht ein, welche nach Befinden in
Gemäßheit des Art. 10 geschärft werden kann.
Art. 176.
Lulli na en l. In so weit zu Ausfährung der in Art. 172, 173, 174 und 175
n vrr. S gedachten Verbrechen der Beischlaf gehört, sind dieselben bei erfolgter Ver-
brechen. einigung der Gesellschaftötheile für vollendet zu achten.
Art. 177.
Wud#rungs. Bei dem Verbrechen der Nothzucht und bei dem Beischlase mit wehr-
giund. oder bewußtlosen Personen kann die Strase bis auf Arbeitshous von einem
Jahre herabgesetzt werden, wenn die Gemißbrauchte eine Person ist, welche
die Unzucht alc Gewerbe betreibt, oder wenn dieselbe durch ihr Benehmen
nach der That zu erkennen gegeben hat, daß sie die ihr angethane Schmach
nicht als solche empfinde.
Art. 178.
aiee Als ein ollgemeiner Erschwerungsgrund bei den im Art. 172 bis mit
175 aufgeführten Verbrechen ist es zu betrachten, wenn dadurch ein Nach-
theil für die seà der gemißbrauchten Person, oder der Tod dersfel-
ben verursacht worden i