Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Baart Cinzah - 
lungen. 7 
Begletltbritst. 
n *7 
— 18 — 
Art. 35. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thlr. oder 
5 fl. Oesterr. Währ. oder 8712 fl. Südd. Währ. zur Wiederauszahlung an einen 
bestimmten innerhalb des Vereinögebletec wohnenden Empfänger (mit vorläufiger 
Ausnahme des Oesterreichischen Postgebiet) eingezahlt werden. Die Auszahlung 
erfolgt sofort nach dem Eingangr deo Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt 
des Bestimmungsorte6. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Posl- 
anstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auczahlung erst verlangt 
werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wind das Fahrpostporto, und da- 
neben eine Gebühr vWWooben. welche beträgt fur je 5 Thir. 1 Sgr., für je 5 fl. 
Oesterr. Währ. — 3 Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. * Währ. — 2 Kr. 
Die Gebühr wird in n Währung des Postbezirko angesetzt, wo dieselbe zur Er- 
hebung kommt. 
Eine Vorauêébezahlung des Porto und der Gebahr ist nicht nothwendig, doch 
kann on Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
ebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des einge- 
zahlten Gerra 6 aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Gelp dem 
Einzahlenden zurückgegeben werden muß. 
Bei Retoursendungen sindet eine Erhebung von Porto und Gebühr ger den 
Rückweg nicht siatt. Für die Nachsendung wird nur das Porlo — ohne die Ge- 
übr — noch einmal angesett 
ie Beförderung. PFeart mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle wo Ver- 
einspostanstalten ohne Fahrpostexpedition bellehen. 
Art. 36. 
Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der giegel das Gewicht eines ein- 
sachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit besonderem Porto 
nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer, so 
wird er mit dem Fahrpostporto belegt 
Bei unbestellbaren schwereren Bergieibriefen bié zum Gewicht von 4 Lolh 
ausschließlich wird für die Rücksendung bein Porto erhoben. 
Art. 37. 
Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleirbriefe, so wird für jedes 
Stück das Gewicht= und eventuell da# Werthporto besonders berechnet.
	        
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