Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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bestraft. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, 
so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Tha- 
lern erkannt werden. 
Art. 196. 
asen we- Wegen Nöthigung und Bedrohung ist ein Strafverfahren nur auf 
des 
*WW* “ Antrag einzuleiten. Ausgenommen sind die in Art. 191, 192, 193 er- 
wähnten Fälle, und zwar die im Art. 192 erwähnten ohne unterschied ob 
dabei die Absicht einer Nöthigung zum Grunde gelegen hat oder nicht. 
Siebentes Kapitel. 
Von gemeingefährlichen Handlungen. 
Art. 197. 
Brandstiftung. Wer fremde Gebäude, wohin auch Schiffe, Schiff- und Windmühlen, 
Wachhütten, Brücken und andere dergleichen Bauwerke zu rechnen, ingleichen 
wer fremde Holzvorräthe, Waldungen, Anpflanzungen, Fruchtfelder, Ge- 
traidefeimen, Stein= oder Braunkohlenlager, oder andere dergleichen Gegen- 
stände absichtlich in Brand steckt, begeht das Verbrechen der Brandstiftung. 
Art. 198. 
Strasen der 40 - · ir 
reiuan n . eee Brandstiftung wird geahndet: 
a) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch um das 
Leben gekommen ist und dieser Erfolg unter den obwalten- 
den besonderen Umständen von dem Thäter vorausgesehn 
wer#en konnte; 
b) wenn von dem Verbrecher allein, oder von Mehreren auf 
vorgängige Verabredung, an verschiedenen Orten einer 
Stadt oder eines Dorfes zugleich Feuer angelegt worden, 
und wenigstens an einem Orte der zur Vollendung ge- 
hörige Erfolg (Art. 200) eingetreten ist; 
) wenn der Brand in der Absicht angestiftet worden ist, um 
unter dessen Begünstigung Raub oder Mord auszuführen; 
d) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet 
haben, um das Verbrechen mit offener Gewalt auszuführen;
	        
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