Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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2) mit lcrenelande Zuchthausstrafe, 
) wenn durch das entstandene trur ein Mensch eine schwere 
Köôrperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157) erlitten hat, 
und dieser Erfolg von dem Thãter unter den obwaltenden 
besonderen Umständen vorausgesehn werden konnte; 
b.) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die 
Löschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat; 
c) wenn das Feuer an Gebäuden angrlegt worden ist, in 
welchen sich eben eine große Anzahl von Monschen versam- 
melt besindet; 
3) ohne die unter 1 und 2 crwähnten Erschwerungsgründe mit 
Zuchthausstrase von zehn bis zu dreißig « 
In Fallen der unter 3 gedachten Art kann jedoch der Richter, wenn 
weder eine besondere Gesahr vorhanden gewesen, noch ein erheblicher Schade 
entstanden ist, bis auf Arbeitshauêstrase von einem Jahre herabgehen 
Art. 109. 
Hat Jemand einen ihm selbst gehörigen Gegenstand der im Art. 197 Indtondstel- 
gedachten Art, oder einen fremden dergleichen Gegenstand mit Einwilligung i 
des 3 in rechtewidriger Absicht in Brand gesteckt, so zu, 
und zwar in dem letteren Falle sowohl für den Thär#er als für. 
willigenden Eigenthümer, Arbeithaus= bis zu zehn oder Zuchthauofirafe 
bis zu sunszehn Jahren ein. 
ar jedoch eine besondere Gefahr für fremde Gebäude oder für Men- 
schen verhanden, so kann die Strafe bis auf dreißig Jahre gesteigert 
werden. 
Tritt bei diesem Verbrechen einer der im Art. 198 unter la, bis 
mit d, der unter Za, bis mit #, genannten Eshwerungegräne ein, so 
ist auf die daselbst angedrohten Strafen zu erkennen 
Art. 200. 
Die in Art. 197 und 199 erwähnten Verbrechen sind vollendet, so- 
bald der Gegenstand, welcher in Brand gesteckt werden sollte, von dem 
Feuer ergriffen worden ist und daher entweder in heller Flamme gebrannt, 
oder doch geglimmt hat. 
Dollendung. 
Art. 201. 
Hat der Thäter das aucgebrochene Feuer auf der Stelle und rltrse ibã · 
daß es einen erheblichen Schaden verursacht hat, aus eigener freiet Beweg 
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