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2) mit lcrenelande Zuchthausstrafe,
) wenn durch das entstandene trur ein Mensch eine schwere
Köôrperverletzung (Art. 156, 1, 2, Art. 157) erlitten hat,
und dieser Erfolg von dem Thãter unter den obwaltenden
besonderen Umständen vorausgesehn werden konnte;
b.) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die
Löschmittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat;
c) wenn das Feuer an Gebäuden angrlegt worden ist, in
welchen sich eben eine große Anzahl von Monschen versam-
melt besindet;
3) ohne die unter 1 und 2 crwähnten Erschwerungsgründe mit
Zuchthausstrase von zehn bis zu dreißig «
In Fallen der unter 3 gedachten Art kann jedoch der Richter, wenn
weder eine besondere Gesahr vorhanden gewesen, noch ein erheblicher Schade
entstanden ist, bis auf Arbeitshauêstrase von einem Jahre herabgehen
Art. 109.
Hat Jemand einen ihm selbst gehörigen Gegenstand der im Art. 197 Indtondstel-
gedachten Art, oder einen fremden dergleichen Gegenstand mit Einwilligung i
des 3 in rechtewidriger Absicht in Brand gesteckt, so zu,
und zwar in dem letteren Falle sowohl für den Thär#er als für.
willigenden Eigenthümer, Arbeithaus= bis zu zehn oder Zuchthauofirafe
bis zu sunszehn Jahren ein.
ar jedoch eine besondere Gefahr für fremde Gebäude oder für Men-
schen verhanden, so kann die Strafe bis auf dreißig Jahre gesteigert
werden.
Tritt bei diesem Verbrechen einer der im Art. 198 unter la, bis
mit d, der unter Za, bis mit #, genannten Eshwerungegräne ein, so
ist auf die daselbst angedrohten Strafen zu erkennen
Art. 200.
Die in Art. 197 und 199 erwähnten Verbrechen sind vollendet, so-
bald der Gegenstand, welcher in Brand gesteckt werden sollte, von dem
Feuer ergriffen worden ist und daher entweder in heller Flamme gebrannt,
oder doch geglimmt hat.
Dollendung.
Art. 201.
Hat der Thäter das aucgebrochene Feuer auf der Stelle und rltrse ibã ·
daß es einen erheblichen Schaden verursacht hat, aus eigener freiet Beweg
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