Vesondtit
bälle.
Andete gemen-
Gefäbricche
Handlungen.
— 182 —
ung selbst wieder gelöscht, so ist der Fall einem nach Ari. 33 Nr. 1. zu
beurtheilenden Versuche gleich zu achten.
Art. 202.
Dem Brandstifter wird gleich geachtet, wer durch Hervorbringung
einer Explosion von Pulver und andern dergleichen Stoffen absichtlich die
Jerstörung eine der im Art. 197 und 199 genannten Gegenstände bewirkt.
Lag eine solche Absicht nicht zu Grunde, so trilt gegen den vorsäßlichen Ur-
heber gefährlicher Explosionen der angegebenen Art Gefängniß= oder Arbeics-
hauostrafe bi zu zwölf Jahren, und fallé ein Gegenstand der im Art.
197 und 199 gedachten Art in Brand F oder zerstört worden, selbs
Zuchthausstrafe bic zu zwölf Jahren ein
Art. 203.
Wenn Jemand Sachen, welche sich in oder an Gegenständen der in
Art. 197, 199 gedachten Art besinden, oder irgend einen anderen Gegen-
stand, außer den in Art. 197, 199 genanuten, in rechtewiduger Absicht
gerind hat, und wenn dadurch ohne seine Absicht einer der in Art.
197, 199 genannten Gegenstände in Brand gerathen ist, so kann die nach
Art. 326 oder sonst verwirkte Strafe bis um die Hälfte erhöht werden.
Jü#das Anzunden unter Umständen geschehen, wo e6 an sich nicht
strafbar sein wirde, und dadurch einer der in Art. 197, 190 genannten
Gegenstände in Vrand Arabe so tritt die Strase der Brandstiftung aus
Unbedachtsamkeic (Art. 208) ei
Art. 204.
Die Vergistung von Brunnen, von öffentlich verkäuflichen Waaren
oder anderen zum offentlichen Gebrauche dienenden Gegenständen, mie Gesahr
für das beben oder die Gesundheft von Menschen, ist mit Zuchthausstrafe
bis zu funfzehn Jahren zu ahnden.
Art. 205.
Dieselbe Strafe hat zu gewarten, wer Ueberschwemmungen mit Ge-
fahr für Menschen oder deren Wohnungen verursacht, wer Brücken, Kunst-
slraßen, Eisenbahnen oder andere zum öffentlichen Gebrauche dienende Bau-
werke, ingleichen wer Fahrzeuge eder Maschinen auf eine Weise beschädigt,
daß dodurch das beben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr
gesetzt wird.