Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 206. 
Hat in Folge der in Art. 202, 204, 205 gedachten Handlungen ein een 
Mensch eine Körperverletzung erlitten oder das de eben verloren, so kann, da- * 
fern nicht nach den sonstigen Bestimmungen über Körperverletzung und 
Tödtung, eine hohere Strafe eintritt, die nach den gedachten Artikeln ver- 
wirkle Strafe in dem ersteren Falle bie um die Hälfte, in dem letzteren bis 
auf das Doppelte erhöht werden. 
Nrt. 207. 
Die Verbreilung von Viehseuchen, sowie die Vergistung von Weiden EF“J 
oder Viehtränken, um fremdes Vieh zu beschädigen oder zu tödten, ist nach 
Verhältmß des verursachten Schadens mit Arbeitöhaus= oder Zuchthaus- 
strase bis zu sechs Jahren zu ahnden. 
Art. 208 
Wenn die in diesem Capilel angegebenen Verbrechen aud Unbedacht-Ausunbthacht, 
samkeit verübt worden sind, so ist der Thäter mit Gefängnißstrase bioe zu –Me 
zwei Jahren oder Arbeitöhausstrase big zu vier Jahren, oder, insofern die gesäbiuche 
Gefängnißstrafe die Dauer von secho Wochen nicht ubersteige, mit Geldstrafe 
bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu belegen. 
Achtes Kapitel. 
Von Verlebung der Ehrerbietung gegen die Reltsion und 
einigen verwandten Verbreche 
Art. 209. 
Des Meineids macht sich schuldig, wer in eigenen oder scemden An= Meined. 
gelegenheilen eine Aussage mit der Kenniniß oder Heberkengung von der Un- 
wahrheit vor einer öffentlichen Behörde eidlich erstat 
Die Beziehung oder Verweisung auf einen eane geleisteten Eid, 
wenn dies auch nur ein allgemeiner Diensi= oder Verpflichtungceid ist, in 
gleichen förmliche Versicherungen an Eidrostatt und die Bekräftigungefor- 
meln solcher christlicher Religionsparteien, bei welchem nach ihrem Glau- 
bensbekenntnisse und nach den Gesetzen eine gewisse Bekrästigung stalt des 
Eides gilt, werden dem wirklichen Eide gleich geachtet. 
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