— 185 —
Art. 213.
Wer aus Unbedachesamkeit eine falsche eidliche Aussage (vergl. anr sté
209) erstattet, ist mit Gefangniß bis zu einem Jahre zu betrafen.
Fällen, wo die zu erkennende Strafe nicht über secho Wochen Gisinong
ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig
Thalern erkannt werden.
Art. 214.
Wer in einer nicht ihn selbst betreffenden Angelegenheit vor urne.
ösfenklichen Behoͤrde eine Aussage, von der er weiß oder überzeugt i
sie unwahr sei, jedoch nicht eidlich (vergl. Art. 209) erstattet, ist, wenn die
Aussage in einer Untersuchung wegen eines im Mindestbetrage mit Arbeits-
haus oder einer höheren Strafart bedrohten Verbrechens erstattet wird, mit
Grfängniß oder Arbeitohaus bis zu zwei Jahren, in allen anderen Fällen
mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrasfen. In
Fällen, wo die zu erkennende Strafe nicht über sechs Wochen Gefängniß
ansteigt, kann statt derselben auf Geldbußr= bio zu einhundert und fünfzig
Thalern erkanm werden.
Sind wahrhe#tswidrige, nicht eidliche Aussagen aus Untedachtsomte
erstat#et worden, so findel Gefangnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geld
strase bis zu dreihundert Thalern Statt.
Die wahrheitswidrige Aussage ist mit dem Schlusse der Abhörung,
wobei sie erstattel worden, fur vollendelt zu achten. Wegen Versuchs der-
selben sindet ein Strafverfahren nicht Sltatt
Art. 215.
Wenn Jemand in einer Untersuchung als Jeuge einen Meineid ge- im—i“UNR.
schworen hat, und e sich nachher erglebt, daß er wegen Schuld oder Mit= schliehungs-
schuld an dem untersuchten Verbrechen nicht als Zeuge zu vereiden gewesen #unde-
wäre, so ist die nach den vorstehenden Bestimmungen verwirkte Strafe auf
die Halfte herabzusetzen.
Art. 216.
Ist die wahrheitswidrige eidliche oder nicht eidliche Aussage von dem,
der sie erstattet hat, aus eigenem Antriebe, und bevor noch ein Rechtsnach-
theil für einen Anderen daraus entstanden, widerrufen worden, so kann