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nach Befinden bis auf die Hälfte der verwirkten Strafe herabgegangen
werden.
Art. 217.
Sind Personen, welche gesetzlich befugt sind, das Zeuguiß in einer ge-
wissen Sache abzulehnen, und diese Befugniß in Anspruch genommen
haben, demungeachtet zur eidlichen Aussage angehallen worden, so ist höch-
stens auf die Hälfte der wegen des Meineids oder des leichtsinnigen Falsch-
eides verwirkten Strafe zu erkennen. Bei nicht eidlicher Aussage ist dieser
Fall straflos.
Nrt. 218.
Leisn r Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, oder Versuchs desselben,
mirdes. .. .. . . . .
oder der Anstistung zum Meineide, mit Ausnahme der im vorigen, sowie
in Art. 215 und 216 erwähnten Fälle, kritt als gesebliche Folge für den
Verurtheilten Unfähigkeit zum eidlichen Zeugnisse ein, was in dem Straf-
erkenntnisse auszudrücken ist.
Art. 219.
Frrlies„* Wer zum öffentlichen Nergernisse, in Wort oder Schrift (vergl.
eul Neugion Art. 113), über Gott oder göttliche Dinge, oder über andere Gegenstände
und Gultus, der religiosen Verehrung, oder über Religions--ehren oder Gebräuche, ver-
höhnende oder verächtliche Aeußerungen sich erlaubt, ingleichen wer in Kir-
chen oder an anderen zur Gottegverehrung bestimmten Orten, oder an Ge-
genständen, welche dem Gotteödienste gewidmet sind oder eine kirchlich-
spmbolische Bedeutung haben, beschimpfenden Unfug verübt, ist mit Ge.
fängniß oder Arbeitohaus bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 220.
Stoͤrung gol- Muthwillige oder bochafte Handlungen, wodurch die Ruhe und Ord-
oaoenhucchen nung in einer gokteödienstlichen Versammlung gestört, eine religisse Hand-
lung oder Feierlichkeit unterbrochen wird, oder Geistliche, welche behufs
einer Amtshandlung gegenwärtig sind, beleidigt werden, ingleichen die Ver-
hinderung gotteodienstlicher Versammlungen oder religiöser Handlungen und
Feierlichkeiten durch Gewalt# oder Bedrohung mit solchen, sind mit Ge-
fängniß oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. Ist ein
Geistlicher während einer Amtöhandlung thätlich beleidigt oder gemißhan-