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delt worden, so ist auf Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jah-
ren zu erkennen.
Art. 221.
Die in Art. 219 und 220 getroffenen Slrafbestimmungen seben zu Mit
ihrer Anwendung eine vom Staate anerkannte Religionsgesellschaft voraus. 6
Neuntes Kapitel.
Von Verletzungen der Ehre.
Art. 222.
Wer wider besseres Wissen gegen Andere
a) durch Rede oder Schrift oder auf irgend eine andere Art einer Dultumdung.
Person Handlungen oder Aeußerungen beimißt, welche sie in der
allgemeinen Achtung herabzuselzen und ihren guten Ruf zu ge-
fährden geeignet sind, oder
5) durch arglistige auf Täuschung berechnete Vrranstaltungen sie
solcher Handlungen verdächtig zu machen sucht, oder
c) ihr Gebrechen oder nachtheilige Eigenschaften des Körpers oder
Geistes andichtet, oder
(1) über ihre persönlichen oder Vermögensverhältnisse nachtheilige
Gerüchte verbreitet oder solche Gerüchte als Thatsachen nach-
erzählt.
ist alo Verleumder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus
bis zu acht Monaten, oder, dasern die Strafe nicht über drei Menate
Gefängniß ansteigt, mit Geldstrase bis zu Dreihundert Thalern zu be-
afen.
Art. 223.
Geht die Verleumdung auf ein Verbrechen, welches im Mindest- tn
betrage oder unter den vom Verleumder angegebenen besondern Umständen «
mit Arbeitohaus oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist, oder ist die
Absicht dahin gerichtet, den Anderen, sei ec auch wigen eines letzteren
Verbrechend, in Untersuchung zu bringen, so kann die im vorigen Artikel
angedrohte Strafe bis auf Arbeitohaus von zwei Jahren erhöht werden.