Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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rt. 38. 
Gs ilt freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder voll- ** 
ständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 5% 
Art. 39. 
Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 34, Perkoberech, 
35, 36 bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sendungen be= uh 72 24 
handelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksendung. beziehungs= Nachsendun- 
weise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise 
dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
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Art. 40. 
Ueber Pertofreiheit im Vereins-Fahrpostverkehr gelten die nachstehenden Vortosrelheit 
Grundsatze: krrn e 
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Actensendungen in reinen Staaködienst- 
Angelegenheiten (ÖOfstcialsachen) von Staats= und andern öffentlichen Be- 
hörden des einen Postgebietes mit solchen Behörden eines andern sind, auch 
bei Beforderung mittelst der Fahrpost, pertofrei, wenn sie in der Weise, 
wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto- 
freiheit vorgeschrieben ist, als Staatsdienstsache bezeichnet und mit dem 
Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde 
angegeben ist. Die Werth: und Vorschußsendungen, auch Baarzahlungen 
der gedachten Behörden sind im Postvereins-Verkehre porkopflichtig. 
2) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen 
Regierungen oder VPostverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig 
portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorle zu befördern 
sind, bleiben auch ferner portofrei. 
3) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der 
Postvereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, ver- 
bleibt es bei den bisherigen Grundsägßzen. 
4) Alle Fahrpostsendungen andeter Art sind im Postvereins-Verkehre vom 
Abgangs= bis zum Bestimmungsorte portopflichtig. 
Fä# Fahrpostsendungen aus dem Helmaehslande an die außerhalb desselben zu 
Bundeszwecken diolocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachitmeister) abwärké ist bis 
zum Gewichte von 6 Pfund einschlleßlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. 
einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht= und Werthporto, sedoch mit Be- 
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