Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Falsche Nach= 
rtde. 
Straflose 
Fälle. 
Beleidigung. 
Straflose Vor- 
haltungen. 
— 188 — 
Art. 224. 
Die Verbreitung eines wahrheitswidrigen Gerüchtes der in Art. 222 
und 223 bezeichneten Art ohne Kenntniß von dessen Unwahrheit ist mit 
Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten 
zu bestrafen. 
Art. 225. 
Die Erwähnung eines Gerüchtes derselben Art, als eines solchen, im 
Interesse dessen, der es erwähnt, ingleichen die Mittheilung eines derglei- 
chen Gerüchtes, als eines solchen an Personen, welche an dessen Kenntniß 
ein Interesse haben, ist nicht strafbar, wenn detselbe keine größere als die 
zu Erreichung des zulässigen Zwecks erforderliche Oeffentlichkeit gegeben 
wurde. 
An Stelle der Art. 224 angedrohten Strafe kann bloßer Verweis 
treten, wenn Jemand ein auf glaubhafte Art als Thatsache ihm mitgetbeil- 
tes Gerücht der in Art. 222 und 223 angegebenen Art ohne rechtswidrige 
Absicht weiter erzählt. 
Die Erzählung einer wahren Thatsache ist, wenn sie auch der Ehr## 
eines Anderen nachtheilig ist, selbstverständlich nicht als Verleumdung an- 
zusehn und ay sich straflos. Ist sie aber in beleidigender Form oder 
unter Umständen geschehn, nach welchen die Kränkung des Betroffenen ale 
Zweck der Aeußerung sich darstellt, so unterliegt sie den Strafbestimmungen 
des folgenden Artikels. « 
Art. 226. 
Wer außer dem Falle der Verleumdung einem Anderen Handlungen, 
Aeußerungen oder Eigenschaften der in Art. 222 und 223 bezeichneten 
Art wider besseres Wissen beimißt, oder sich sonst gegen ihn Handlungen 
oder Acußerungen erlaubt, die an sich oder nach der gemeinen Meinung 
Verachtung ausdrücken oder eine Ehrenkränkung enthalten, ist mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten, und bei thätlichen Beleidigungen mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erken- 
nende Gefängnißstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, kann 
stact derselben auf Geldbuße bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Art. 227. 
Die Vorhaltung einer ehrenrührigen Handlung oder Thatsache ist 
straflos, wenn derjenige, der sie thut, entweder durch seine Stellung zu
	        
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