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dem Beschuldigten dazu berechtigt ist, oder an der Erwähnung des Vor-
gehaltenen oder der Ermittelung der Wahrheit desselben ein Interesse hat,
und die Vorhaltung weder in einer an und fuͤr sich beschimpfenden Form
noch mit einer nach den Umständen vermeidbaren Oeffentlichkeit geschieht.
Dasselbe gilt, wenn sich Jemand bei der Abwehr unerlaubter d
unsittlicher Handlungen oder Zumuthungen von sich oder Anderen zu v
dienter, wenn gleich ehrenrühriger Beurtheilung dieser Handlungen orn
Zumuthungen veranlaßt gefunden hat.
Nrt. 228.
Sowohl bei der Verleumdung alé bei der Beleidigung sind folgende ulsanns“
Umstände als besondere Erschwerungsgründe innerhalb der angedrohten
Strasfmaaße zu brrücksichligen:
a) wenn diese Vergehen für den Beleidigten einen Nachtheil für
seinen ss oder sein Fortkommen herbeizuführen ge-
eignet
D) wenn b6 gegen Personen, denen der Beleidiger oder Verleumder
eine besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist, gerichtet
gewesen,
c) wenn bie Beleidigung oder Verleumdung öffentlich e
oder durch Schrift (vergl. Art. 113) verbreitet worden ist
Art. 229.
Sind Verleumdungen oder Beleidigungen ohne Namen oder unter aut#l.
die
falschem Namen durch Schrift (Art. 113) verbreitet worden, so kann
nach Art. 222, 220 verwirkte Strafe bis auf das Doppelte erhöhlt werden.
Nrt. 230.
Gegenseitigkeit der Beleidigungen hebt an sich die Skrafbarkeit nicht Gigenstilige
auf, ist aber alo Strafmilderungagrund, vornämlich zu Gunsten des zuersl Betgunsen-
Beleidiglen, in Betracht zu ziehn.
rt. 23
Angriffe auf die Schamhaftigkeit sollen mit Gefängniß oder Acbeite- wea aut,
haus bis zu einem Jahre bestrast werden. In Fällen, wo die zu erken- mbel
nende Strase in Gefängniß nicht über einen Monat bestehr, uy tt
dessen auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern erkannt werden.