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In allen Fällen, wo wegen einer und derselben beleidigenden oder
verleumderischen Handlung eine Mehrzahl von Personen zum Antrage be-
rechtigt ist, sindet nur eine einmalige Bestrafung Statt. Eo können daher,
wenn von einem der Betheiligten der Antrag gestellt worden ist, die An-
deren zwar diesem Antrage sich anschließen, oder den zuruckgenommenen
wieder aufnehmen, auch kann jeder auf Veroffentlichung des Erkenntnisses
antragen, nicht aber neben demjenigen, welcher bereito auf Bestrafung an-
getragen hat, einen Antrag auf besondere oder nochmalige Bestrafung stel-
len. Ingleichen ist in einem solchen Falle nur Eine beglaubigte Abschrift
des Erkenntnisses auszuferligen, welche demjenigen behändigt wird, welcher
den Antrag auf Bestrafung gestellt oder wieder ausgenommen hat.
Von Amtswegen ist zu verfahren:
1) wegen thätlicher Beleidigungen gegen Verwandie oder Ver-
schwägerle in aufsteigender binie, gegen Plegeellern während der
Dauer dieses Verhältnisses, oder gegen Wahleltern,
2) wenn wegen Verleumdung zu dem zu Ende des Art. 223 an-
gegebenen Zwecke.
Auch kann die Criminaljustizbehörde von der Landesregierung zur
strafrechtlichen Verfolgung solcher Ehrverletzungen, welche Staalsbeamten
verbündeter Staaten in Beziehung auf ihre amtliche Thätigkeit durch Schrift
(Art. 112) zugeführt worden, ermächtigl werden.
Zehntes Kapitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe.
Art. 234.
Wer außer den Fällen erlaubter Selbsthülse ein wirkliches oder ver- t
meintliches Recht eigenmächtig und mit Umgehung der obrigkeitlchen oder“ «
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zig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft. Ist zu diesem
Behufe Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher angewendet
worden, so treten die Strafen der Nöthigung ein. Ein Strafverfahren
sindet wegen dieses Verbrechens nur auf Auftrag Statt.
Art. 235.
Die Herausforderung zu einem Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, ussorderung.
sowie die Annahme einer solchen Heraucforderung, ist mit Gefängniß von