— 192 —
einem bie zu vier Monaten, und wenn die Ausforderung ausbrücklich dahin
gerichtet war, daß der Kampf bio zum Tode eines der streikenden Theile
fortgesetzt werden solle, mit Gefängnuß von zwei Monaten bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
Art. 230.
Suasaus, Die Strafe der Herausforderung, sowie der Annahme derselben, fällt
Keeebn weg, wenn die Parteien den Zweikamf vor dessen Beginn aus eigener Be-
wegung oder auf Zureden wieder aufgeben.
Art. 237.
getn. *6 Hat der Zweikampf wirkuich begonnen, so treten für die Kämpfenden,
7 außer dem im AUrt. 239 besondero erwähnten Falle, folgende Strafen ein:
1) Gesängnißstrafe von vier bis zwanzig Jahren, wenn unter beiden
Theilen verabredet wurde, daß der Zweikampf bis zur Tödtung
de einen Theils fortgesege werden solle, und die Tödtung er-
solgt ist;
2) Ermes von drei bis zu sechs Jahren, wenn ein Theil, jedoch
ohne dir unter 1 erwähnte Verabredung, getödtet worden;
3) Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Jahren, wenn ein Theil
oder beide eine schwere Körperverlehung (Art. 156, 1, 2, Art.
157) erlitten haben;
4) Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, wenn nur
eine leichte oder gar keine Verlehung erfolgt i
Nrt. 23
Cischwerungt · Ist der Zweikampf ohne Secundanten oder ohne ärztlichen *
# vollzogen worden, so können die im vorigen Artikel unter 2, 3 und
gedrohten Strafen bis um die Hälfte erhöht werden.
Art. 239.
ien Ist einer der Kämpfenden getödtet oder schwer (Nrt. 156, 1, 2, Art.
Prri 57) verlehyzt worden, und ist die eingetretene Tödtung oder scwerr Koͤr-
na im Duell. perverletzung die Folge einer ihrem Urheber zur bast fallenden vorsätzlichen
Uebertretung der hergebrachten oder besonderé verabredeten Kampfregeln, so
ist dieselbe nach den Bestimmungen über Todtschlag oder über Körperver-
lebung zu beurtheilen.