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Art. 240.
Die Anreizung Anderer zum Zweikanpfe mit dritten Personen, oder Anteizung #um
zur Forksehung desselben, oder zur Erschwerung der, Knampfbedingungen, v
soll, und zwar auch in dem Falle, wenn der zweikampf nicht vor sich geht tung wigm
oder nicht weiter fertgenttr wird, mit Gefängniß von zwei Wochen bio zu desin *
zwei Jahren bestraft werden.
Mie Gefängnißstrase bio zu vier Monaten sind diejenigen zu belegen,
welche einem Betheiligten wegen Ablehnung oder Beilegung eines Zwei-
kampfs, wegen Ablehnung schwererer Kampfbedingungen, oder wegen Unter-
lassung oder Anzeige einer Herauêforderung, Verachtung bezeigen.
Art. 241.
Nebenpersonen beim Zweikampfe, d. h. Sekundanten, zug zogine Zeugen Lehimmungmn
und Aerzte, bleiben straflos; doch leiden selbstverständlich auch auf sie e
Strafbeslimmungen des Art. 240 und, dasern sie bei der in 8 Nct. 239 dum Zwor
gedachten Uebertretung der ni-b⅜N mitgewirkt haben, die allgemeinen 4#
Grundsätge von Theilnahme und Ansliftung, Anwendung.
Art. 242.
Cartellträger, d Personen, welche im Auftrage eines Andern eine Carulluäger-
Auoforderung * treffen die Strafen der Ausforderung (Art. 235)
die, wenn der Zweikampf zu Folge darauf gerichteter Auêforderung ohne
eugen vollzogen wurde, bis um die Hälfte erhöht werden können.
Den Cartellträgern kommt Straflosigkeit im Falle des Art. 236 zu
Stalten und ee kreten gegen sie die Strafbestimmungen dec Art. 240 und
im Falle ihrer Mitwirkung bei llebertretung der Kampfregeln (Nrt. 239)
die Strafen der Theilnahme und Unstiftung ein.
Nrt. 243.
Bei der Abmessung der wegen Herausforderung zum Zweikampfe, bi
u#nnahe Ws und wegen des Zweikampfé selbst zu erkennenden Stra= n
sen ist weniger darauf zu sehen, von wem die Ausforderung auögegangen,
und wer in dem Kampfe den Anderen verletzt hat, als darauf, wer durch
sein Benehmen die hauptsächlichste Veranlassung zur Herausforderung oder
zur brschwerung der Bedingungen oder des Erfolgs des Kampfes gege-
ben