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Elftes Kapitel.
Von Verletzung der ehelichen Treue.
Art. 244.
Ein Ehegatte, welcher mit einer unverheiratheten Person den Bei-
schlaf ausübt, macht sich des einfachen Ehebruchs schuldig.
Der schuldige Ehegatte ist mit Gesängniß von einem bic zu drei
Monaten, die unverehelichte Person mit Gefängniß von drei Wochen bis
zu zwei Monaten zu bestrafen
Nrt. 245.
De Verletzt ein Ehegatte durch Ausübung des Beischlass mit einer an-
donn gleichfalls verehelichten Person die eheliche Treue, so tritt wegen dop.
pelten Ehebruchs gegen jeden Theil eine zwei bis sechsmonatige Gefängniß-
rafe ein.
Einlacher Eht-
bruch.
Art.
Wlh Der Ehebruch setzt eine nach Amius Form eingegangene und noch
r und nicht drch die zuständige Behörde für getrennt oder für nichtig erklärte
7 Ehe vor.
der schuldige Ehegatte von Tisch und Bette geschieden, oder
hatte * der andere Ehegatte eigenmächtig von ihm gesondert, so ist die
nach Art. 244, 245 von Ersterem verwirkte Strafe auf die Hälfte hec-
abzusetzen.
Trt. 247.
ed- —*“„ Wegen einfachen und doppelten Ehebruchs ist nur auf Antrag des
beleidigten oder eines der beleidigten Ehegatten mit der Untersuchung zu
verfahren. Der Antrag auf Bestrafung des schuldigen Ehegatten gilt zu-
gleich als Antrag auf Bestrafung seines Mitschuldigen, und umgekehrt.
Ehegatten, welche für beständig von Tisch und Bette gesondert sind, kön-
nen auf Belslrafung eines von dem andern begangenen Ehebruchs nicht
antragen.
Nrt. 248.
Wird nachgewiesen, daß der andere Ehegatte den Ehebruch stinschwei-
gend oder auödrücklich verziehen habe, so kann auf dessen Antrag eine Be-