Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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h) wenn die andere — unvereheliche, jedoch von seinem ehelichen. 
Stande unterrichtet ist, mit Arbeilshaus oder Zuchthaus von 
einem bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Art. 253. 
anung mn Hat dagegen eine verehelichte mit einer unperhelichten Verson, welche 
von der ersteren ehelichen Stande nicht unterrichtet war, eine eheliche Ver. 
bindung eingegangen, so trifft die erstere Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe 
von zwei bis zu sechs Jahren. 
Art. 253. 
Enafe des un- Eine unverehelichte Person, welche mit einer bereits verheiratheten eine 
Et Ehe eingeht und deren ehelichen Stand kannte, wird mit Gefängniß von 
eider Doppel. einem bie zu sechs Monaten, oder Atbeilêéhaus bie zu einem Jahre bestraft. 
tbt. Kannte sie zur Zeit der Verheirathung den ehelichen Stand des andern 
Theils nicht, so trifft dieselbe keine Strase, auch wenn sie nach erlangler 
Kenniniß von diesem Verhältnisse das Zusammenleben bis zur Trennung der 
Doppelehe durch die Behörde fortsetzte. 
Art. 255. 
Fw Eine Ermößigung der für die Doppelehe bestimmten Strafen 
ritt ein: 
ru wenn die erste Verehelichung als nichtig anzusehen, rer bei der 
zweiten Verehelichung noch nicht dafür erklärt gewesen i 
2) wenn eine Sonderung von Tisch und Bette für 8 oder 
wenigstens auf unbestimmte Zeit schon vor der zweiten Verehe- 
lichung rechtlich eingetreten ist, 
3) wenn der unschuldige Ehegatte abwesend, und bor Eierhn dn 
zweiten Ehe mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, daß er 
storben sei, oder die Absicht der Rückkehr husgegeetn habe, 
4) wenn in der zweiten Ehe die ehrliche Beiwohnung nicht er- 
folgt ist. 
Sind Milderungsgründe der unter 1, 2, 3 eiwähnten Art vorhan- 
den, so i
	        
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