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h) wenn die andere — unvereheliche, jedoch von seinem ehelichen.
Stande unterrichtet ist, mit Arbeilshaus oder Zuchthaus von
einem bis zu drei Jahren
bestraft.
Art. 253.
anung mn Hat dagegen eine verehelichte mit einer unperhelichten Verson, welche
von der ersteren ehelichen Stande nicht unterrichtet war, eine eheliche Ver.
bindung eingegangen, so trifft die erstere Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe
von zwei bis zu sechs Jahren.
Art. 253.
Enafe des un- Eine unverehelichte Person, welche mit einer bereits verheiratheten eine
Et Ehe eingeht und deren ehelichen Stand kannte, wird mit Gefängniß von
eider Doppel. einem bie zu sechs Monaten, oder Atbeilêéhaus bie zu einem Jahre bestraft.
tbt. Kannte sie zur Zeit der Verheirathung den ehelichen Stand des andern
Theils nicht, so trifft dieselbe keine Strase, auch wenn sie nach erlangler
Kenniniß von diesem Verhältnisse das Zusammenleben bis zur Trennung der
Doppelehe durch die Behörde fortsetzte.
Art. 255.
Fw Eine Ermößigung der für die Doppelehe bestimmten Strafen
ritt ein:
ru wenn die erste Verehelichung als nichtig anzusehen, rer bei der
zweiten Verehelichung noch nicht dafür erklärt gewesen i
2) wenn eine Sonderung von Tisch und Bette für 8 oder
wenigstens auf unbestimmte Zeit schon vor der zweiten Verehe-
lichung rechtlich eingetreten ist,
3) wenn der unschuldige Ehegatte abwesend, und bor Eierhn dn
zweiten Ehe mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, daß er
storben sei, oder die Absicht der Rückkehr husgegeetn habe,
4) wenn in der zweiten Ehe die ehrliche Beiwohnung nicht er-
folgt ist.
Sind Milderungsgründe der unter 1, 2, 3 eiwähnten Art vorhan-
den, so i