Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 108 — 
genommen haben, für vollendet zu achten; es sind auch dlese Sachen, so- 
weit auf deren Entwendung dieselben Strafbestimmungen anzuwenden sind, 
als ein Ganzes zu betrachten. 
Art. 258. 
nntilnl Hat Jemand eine ihm selbst gehörige Sache auc dem Gewahrsame 
8 eines Anderen entwendet, so ist die That, wenn sie in der Absicht geschah, 
dem Inhaber die Sache oder deren Werth dessenungeachtel noch abzufordern, 
dem Diebstahl gleich zu achten, in allen anderen Fällen aber, wofern sie 
nicht also bloße Selbsthülfe (Ar. 234) erscheint, auf Antrag mit Gefäng- 
niß bis zu vier Monaten zu bestrafen. 
Art. 259. 
Die Entwendung einer Sache, wovon der Thäter ein Miteigenthum 
Ucber Sachemn, oder Miterbrecht zusteyr, ist zum Berrage deö ihm selbst gehöcigen An- 
theils nach Art. 258, zum Beirage des Anderen gehörigen Antheils nach 
Art. 256 zu beurtheilen. 
Nrt. 260. 
Snalen dis Der Diebslahl ohne die n Att. 261 bis mit 264 angegebenen er- 
r—— Oet. schwerenden Umstände wird . 
1) bei einem Verage“ 4 mit zehn Thalern mit Gefängniß bis zu 
vier Monaten; 
2) bei einem Betrage über zehn Thaler bis mit fünfzig Thalern mit 
Gefängniß von zwei bio zu vier Monaten oder Arbeitöhaus bis 
zu zwei Jahren 
3) bei einem Borage t r stastg Thaler mit Urbeitshaus von 
einem bis zu vier Jahren 
Art. 261. 
„Stealen des Die Strafen des einfachen Diebstahlo (Art. 260) können in Gemäß- 
- der Art. 10 und 12 geschärft oder bio um die Hälfte erhöht 
schwerenden werden: 
Unslanden. 1) wenn der Diebstahl an offentlichen Sammlungen für Kunst, 
Wissenschaft oder Gewerbe; 
2) wenn er an Vieh auf der Weide, im Pferch oder im Triebe, an 
Bienenstöcken, an landwirthschaftlichen Geräthen im Freien oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.