Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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in Gärten, an Bleichstücken, an Reisegepäck, in Poslhäusern oder 
Eisenbahnhöfen, an nußbaren Mineralien vom Gewinnungsbaue 
weg, oder überhaupt an Gegenständen, welche ohne besondere 
Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut zu werden 
pflegen; 
3) oder auf Wochen= oder Jahrmärkten und Messen oder bei ande- 
ren, die Beaufsichtigung deb Eigenthume erschwerenden, Gelegen- 
heiten, außer den unter 6. des folgenden Artikels besonders her- 
vorgehobenen Fällen; 
4 * dur Zeit der nächtlichen Ruhe in einem bewohnten Ge- 
5) zr von Mehreren T vorgängiger Verabredung gemeinschaft- 
lich verübt worden ist. 
Art. 262. 
Islt der Diebstahl ausgeführt worden: 
I!) mictelst Einbruchs in ein Gebäude, sen ec durch gewalksame Her- Smmolen dnstm 
stellung oder Erweitetung einer Oeffnung oder durch gewaltsame echi 
Beseitigung eineo Verschlusses, 
2) eder mittelst Erbrechung, d. h. durch gewaltsame Eroffaung ver- 
schlossener, zum Schutze gegen fremde Eingriffe bestimmter Be- 
Hälenisse, 
3) oder mittelst Eröffnung verschlossener Gebände oder Behälknisse 
durch falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Oeff- 
nung des Verschlusses nicht bestimmte Werkzeuge 
4) oder mittelst Einsteigens in ein Gebäude, 
5) oder mittelsi Einschleichens in ein bewohntes Gebäude oder heim- 
lichen Verbleibeno in demselben vor eingetretener Nachtruhe mit 
dem Zwecke, während derselben zu stehlen, 
6) oder unter Benuvung *v Feuers-- oder Wasserögefahr oder 
eineb Aufruhrs oder Tumult 
7) oder in zum Gotteödienst egenmun Gebäuden oder Localen zur 
Zeit des Gotteodienlles oder an daselbst aufbewahrten Gegen- 
den, ingleichen an oder aus Grabstätten, 
so treten folgende Strafen ein: 
a) bei einem Betrage bie mit zehn Thalern Arbeitshaus bis 
zu einem Jahre. 
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