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in Gärten, an Bleichstücken, an Reisegepäck, in Poslhäusern oder
Eisenbahnhöfen, an nußbaren Mineralien vom Gewinnungsbaue
weg, oder überhaupt an Gegenständen, welche ohne besondere
Verwahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut zu werden
pflegen;
3) oder auf Wochen= oder Jahrmärkten und Messen oder bei ande-
ren, die Beaufsichtigung deb Eigenthume erschwerenden, Gelegen-
heiten, außer den unter 6. des folgenden Artikels besonders her-
vorgehobenen Fällen;
4 * dur Zeit der nächtlichen Ruhe in einem bewohnten Ge-
5) zr von Mehreren T vorgängiger Verabredung gemeinschaft-
lich verübt worden ist.
Art. 262.
Islt der Diebstahl ausgeführt worden:
I!) mictelst Einbruchs in ein Gebäude, sen ec durch gewalksame Her- Smmolen dnstm
stellung oder Erweitetung einer Oeffnung oder durch gewaltsame echi
Beseitigung eineo Verschlusses,
2) eder mittelst Erbrechung, d. h. durch gewaltsame Eroffaung ver-
schlossener, zum Schutze gegen fremde Eingriffe bestimmter Be-
Hälenisse,
3) oder mittelst Eröffnung verschlossener Gebände oder Behälknisse
durch falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Oeff-
nung des Verschlusses nicht bestimmte Werkzeuge
4) oder mittelst Einsteigens in ein Gebäude,
5) oder mittelsi Einschleichens in ein bewohntes Gebäude oder heim-
lichen Verbleibeno in demselben vor eingetretener Nachtruhe mit
dem Zwecke, während derselben zu stehlen,
6) oder unter Benuvung *v Feuers-- oder Wasserögefahr oder
eineb Aufruhrs oder Tumult
7) oder in zum Gotteödienst egenmun Gebäuden oder Localen zur
Zeit des Gotteodienlles oder an daselbst aufbewahrten Gegen-
den, ingleichen an oder aus Grabstätten,
so treten folgende Strafen ein:
a) bei einem Betrage bie mit zehn Thalern Arbeitshaus bis
zu einem Jahre.
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