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Art. 265.
Forst-, Feld= und Garten-Diebstähle werden nach den besonderen, dar- asesben
über bestehenden Gesetzen bestraft.
Nrt. 26
Wer mittelst Vorspiegelung unwahrer oder Verbeimlichun wahrer
Thatsachen oder Verhältnisse, deren Angabe mit Recht erwartet werden
konnte, Jemand einen Nachtheil zufügt, um sich oder einem Andern einen
rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, macht sich des Betrugs
schuldig.
Art. 267.
Der Betrüger wird nach der Größe des verursachten Schadens be-
stroft:
1) mit den Strafen des auagczeichneten Diebstahls (Art. 262),
a) wenn die Täuschung durch den Gebrauch unechter oder ver-
fälschter öffentlicher oder Privaturkunden oder obrigkeitlicher
Bezeichnungen einer Sache, oder durch Verheimlichung,
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung echter Urkunden oder
von Kaufleuten durch falsche Einträge in ihre Handlungs-
bücher oder Verfälschung der letzteren,
wenn sie von einer in besonderen öffentlichen Plichten
stehenden Person durch Mißbrauch der in ihrer öffentlichen
Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse, oder da-
durch, daß dieselbe sich öffentliche Eigenschaften oder Be-
sugnisse, welche in ihrer wirklichen öffentlichen Stellung
nicht liegen, beilegt,
o) wenn sie durch Unterdrückung oder Verheimlichung der
Familienrechte eines Menschen verübt worden, ingleichen
(1) wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Per-
sonen in Gefahr gesezt worden ist;
2) mit den Strasen des einfachen Diebstahls unter erschwerenden
Umständen (Art. 261)
a) wenn zur Erreichung der betrügerischen Absicht der Thäter
abergläubische Vorstellungen benuht, oder
5) sich die Eigenschaften oder Befugnisse einer in besonderen
öffentlichen Pflichten stehenden Person fälschlich beigelegt hat;
—
Helrug.
Suasen des
Belrugs.