Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 265. 
Forst-, Feld= und Garten-Diebstähle werden nach den besonderen, dar- asesben 
über bestehenden Gesetzen bestraft. 
Nrt. 26 
Wer mittelst Vorspiegelung unwahrer oder Verbeimlichun wahrer 
Thatsachen oder Verhältnisse, deren Angabe mit Recht erwartet werden 
konnte, Jemand einen Nachtheil zufügt, um sich oder einem Andern einen 
rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, macht sich des Betrugs 
schuldig. 
Art. 267. 
Der Betrüger wird nach der Größe des verursachten Schadens be- 
stroft: 
1) mit den Strafen des auagczeichneten Diebstahls (Art. 262), 
a) wenn die Täuschung durch den Gebrauch unechter oder ver- 
fälschter öffentlicher oder Privaturkunden oder obrigkeitlicher 
Bezeichnungen einer Sache, oder durch Verheimlichung, 
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung echter Urkunden oder 
von Kaufleuten durch falsche Einträge in ihre Handlungs- 
bücher oder Verfälschung der letzteren, 
wenn sie von einer in besonderen öffentlichen Plichten 
stehenden Person durch Mißbrauch der in ihrer öffentlichen 
Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse, oder da- 
durch, daß dieselbe sich öffentliche Eigenschaften oder Be- 
sugnisse, welche in ihrer wirklichen öffentlichen Stellung 
nicht liegen, beilegt, 
o) wenn sie durch Unterdrückung oder Verheimlichung der 
Familienrechte eines Menschen verübt worden, ingleichen 
(1) wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer Per- 
sonen in Gefahr gesezt worden ist; 
2) mit den Strasen des einfachen Diebstahls unter erschwerenden 
Umständen (Art. 261) 
a) wenn zur Erreichung der betrügerischen Absicht der Thäter 
abergläubische Vorstellungen benuht, oder 
5) sich die Eigenschaften oder Befugnisse einer in besonderen 
öffentlichen Pflichten stehenden Person fälschlich beigelegt hat; 
— 
Helrug. 
Suasen des 
Belrugs.
	        
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