Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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)wenn Mehrere das Werbrechen nach vorheriger Verabredung 
gemeinschaftlich ausgeführt haben; 
3) In anderen Fällen treten die Strafen des einfachen Diebstahls 
(Art. 260) ein. 
Art. 268. 
en e Betrug bei Verträgen wird nach den in Art. 266 und 267 getroffe- 
nen Bestimmungen bestraft, 
I) wenn der Betrüger die Eingehung des Vertrago nur als Täu= 
schungemittel gebraucht hat, um den Vertragégegenstand, oder 
die in der vertragömäßigen beistung des anderen Theilé enthal- 
tenen Vortheile ohne die bedungene Gegenleistung, sich wider= 
rechtlich zu verschaffen, 
wenn bei dem Eingehung eines Vertrage die Tauschung sich auf 
solche Eigenschaften einer Sache oder Person bezieht, welche aus- 
drücklich zur Bedingung des Geschäfte qemache oder aucèdrücklich 
voraucgesetzt worden sind, 
weun bri der Vellziehung einec Vertrago der eine Theil statt 
des Vertragögegenstandes einen anderen, minder werthvollen, 
aannghlcon oder sonst sich seinen Loliegenheiten arglistig ent- 
zogen 
*.z 
Ea. —5 in den vorslehend unter 2 und 3 gedachten Fallen, 
dasern nicht einer der im mt. 267 unter 1 angegebenen Erschwerungs= 
gründe eintritt, ein Strasverfahren nur auf Antrag eingeleitel werden. 
Ist bei Eingehung eineb Vertrago eine Täuschung nur in der Absicht 
verübt worden, Geld eder Geldeswerth auf Credit zu erbolten, so ist, unter 
Berucksichtigung der für den Betrogenen erwachsenen Gefahr und seines 
elwaigen Verlustes, auf Gefangniß bis zu vier Monaten oder Arbeitéhaus 
bis zu zwei Jahren zu erkennen. Ein Strafvetfahren sindet in diesem 
Falle nur auf Antrag Statt. Sind sedoch bei einem solchen Betrugr 
Erschwerungegrönde der im Art. 267 unter 1 angegebenen Art vorhanden, 
so ist von Amtoswegen zu verfabren und kann die vorsiehend angedrohte 
Stcase bis auf vier Jahre Arbeitöhanc gesteigert werden. 
Betrügerische Hondlungen, wodurch unentgeltliche Zuwendungen er- 
schlichen worden sind, werden nicht nach dem gegenwärtigen Artikel, son- 
dern nach Art. 266, 267 bestraft.
	        
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