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)wenn Mehrere das Werbrechen nach vorheriger Verabredung
gemeinschaftlich ausgeführt haben;
3) In anderen Fällen treten die Strafen des einfachen Diebstahls
(Art. 260) ein.
Art. 268.
en e Betrug bei Verträgen wird nach den in Art. 266 und 267 getroffe-
nen Bestimmungen bestraft,
I) wenn der Betrüger die Eingehung des Vertrago nur als Täu=
schungemittel gebraucht hat, um den Vertragégegenstand, oder
die in der vertragömäßigen beistung des anderen Theilé enthal-
tenen Vortheile ohne die bedungene Gegenleistung, sich wider=
rechtlich zu verschaffen,
wenn bei dem Eingehung eines Vertrage die Tauschung sich auf
solche Eigenschaften einer Sache oder Person bezieht, welche aus-
drücklich zur Bedingung des Geschäfte qemache oder aucèdrücklich
voraucgesetzt worden sind,
weun bri der Vellziehung einec Vertrago der eine Theil statt
des Vertragögegenstandes einen anderen, minder werthvollen,
aannghlcon oder sonst sich seinen Loliegenheiten arglistig ent-
zogen
*.z
Ea. —5 in den vorslehend unter 2 und 3 gedachten Fallen,
dasern nicht einer der im mt. 267 unter 1 angegebenen Erschwerungs=
gründe eintritt, ein Strasverfahren nur auf Antrag eingeleitel werden.
Ist bei Eingehung eineb Vertrago eine Täuschung nur in der Absicht
verübt worden, Geld eder Geldeswerth auf Credit zu erbolten, so ist, unter
Berucksichtigung der für den Betrogenen erwachsenen Gefahr und seines
elwaigen Verlustes, auf Gefangniß bis zu vier Monaten oder Arbeitéhaus
bis zu zwei Jahren zu erkennen. Ein Strafvetfahren sindet in diesem
Falle nur auf Antrag Statt. Sind sedoch bei einem solchen Betrugr
Erschwerungegrönde der im Art. 267 unter 1 angegebenen Art vorhanden,
so ist von Amtoswegen zu verfabren und kann die vorsiehend angedrohte
Stcase bis auf vier Jahre Arbeitöhanc gesteigert werden.
Betrügerische Hondlungen, wodurch unentgeltliche Zuwendungen er-
schlichen worden sind, werden nicht nach dem gegenwärtigen Artikel, son-
dern nach Art. 266, 267 bestraft.