Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 269. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam 
hat, in der Absicht dieselbe sich oder einem Anderen zuzueignen, dem Eigen- 
thümer oder sonst Berechtigten rechtewidrig entzieht oder abläugnet, — 
salls dieselbe in gangbaren Munzen oder anderen vertretbaren Gegenständen 
besteht, ohne hinlanglich begründete Ueberzeugung die Gewähr zur bestimm- 
ten Zeit, oder, wenn eine selche nicht bestimmt worden, auf Verlangen 
des Berechtigten ohne Verzug leisten zu koͤnnen, verbraucht, macht sich der 
Untzrschlagung schuldig. 
Art. 270. 
Die Verfugung eines Geschaftofuhrers uber Forderungen und andere 
nicht in seinem Besitze besindliche Vermogensstücke des Geschöftsherrn, in 
gewinnsuchtiger Absicht zum Nachtheile dee betieren, ingleichen die rechts- 
widrige Verpfändung einer fremden Sache ohne dir wohlbegrundete Ueder- 
zeugung, dieselbe zu der Zeit, wo sie dem Berechtigten zu gewähren ist, 
wieder einlosen zu können, ist der Unterschlagung gleich zu achten. 
Art. 271. 
Die Unterschlagung wird nach Verhällniß des Werthes der Sace, 
bei der rechtewidrigen Verpfändung (Vergl. den verigen Artikel) nach d 
Höhe dit für den Berechtigten daraus entstehrnden Schadens bestraft: 
1) mit den Strasen des ausgezeichneten Diebstahlo (Ark. 262), wenn 
sie von in besonderen offentlichen Pflichten stehenden oder von 
einer Behörde oder einem Notar zu einem Privatdienste verpflich- 
teten Personen an Geldern oder anderen Gegenständen, wesche 
vermoge der Geschäfte, zu welchen sie verpflichtet werden, in 
ihre Hände gekommen sind, verube worden ist. 
Har ein verpflichteter Cassenbeamter Geld oder andere Gegen- 
stände, welche er zu vereinnahmen oder zu verwahren hat, zu 
Privatzwechen verwendek, so ist er mit dem Einwande, daß er die 
wohlbegründete Ueberzeugung gehabt habe, die Casse zur rech- 
ten Zeit wieder ergänzen zu konnen, nicht zu horen; 
mir den Strafen des einfachen Diebstahle, ohne erschwerende Um- 
stände (Art. 260), wenn sic an geliehenem oder sonst anvertrau- 
lem Gute, oder bei Gelegenheit einer Geschäftsfährung, welcher 
sich der Thäter für einen Anderen vertragsmäßig oder von feeien 
Sücken unterzogen, verübt worden ist. 
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