Unterschlagung
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licher Sachen.
Jundunker=
schlagung
Paouiieten.
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3) Außer den obgedachten Fällen ist auf die Hälfte der Strafen des
einfachen Diebstahls zu erkennen.
Tuch soll bei Unterschlagungen der unter 3 gedachten Art ein
Strafverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden.
Art. 272.
Unterschlagung von Gegensländen, woran dem Thäter ein Miteigen=
thum oder Miterbrecht zustehr, ist zum Betrage des Antheils, welcher An-
deren daran zusteht, nach Art. 271 Nr. 2 und wenn die Voraucsetzung
des Art. 271 Nr. 1 eintreten, nach dieser Bestmnung zu bestrafen.
Art. 273.
Wer eine verlorene Sache, wohin auch angeschwemmte Sachen und
Schäbe zu rechnen, sindet und solche unterschlägt, wird auf Antrag mit der
Hälfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen (Art. 260)
bestraft
Die Unterschlagung wird angenommen, wenn der Finder eine Hand-
lung vorgenommen hat, aus welcher die Ubsicht, die Sache sich anzuzeigen,
hervorgehr, insonderheit wenn derselbe die Sache in Verwahrung genommen
und auf geschehene Nachsrage verleugnel, oder an den ihm bekannten Ver-
lierer, Eigenthümer, oder sonstigen Berechtigten innerhalb vierzehn Tagen
von dem Tage an, wo ihm eine dieser Personen bekannt geworden, ni
zurückgegeben hat, ohne für sein Verhalten genügende Entschuldigungsgründe
beibringen zu können.
Hat eine Unterschlagung noch nicht stattgefunden, der Finder aber die
Sache in Verwahrung genommen und innerhalb vier Wochen, von der
Auffindung an gerechnet, weder bei der Behörde eine Anzeige davon ge-
macht, noch sonst etwas gethan, um den ihm unbekannten Eigenthumer zu
ermitteln, so trifft ihn auf Antrag Gelangnidstraf. bis zu 4 Monaten oder
Geldbuße bis zu zweihundert Thalert
Eine Bestrafung sindet nicht —.*- wenn der Werth der Sache einen
Thaler nicht übersteigt, oder der Finder sie nur deöhalb, weil sie dem Ver-
derben auögesectzt war, verbraucht, dasern er nur nicht zu einer JZeit, wo#
er die Sache noch im Besite hatte, auf geschehene Nachfrage dieselbe ver-
leugnet hat.
Nrt. 274
Wer Gegenstände, welche durch eines der in diesem Kapitel und in
Art. 186 und 188 genannten Berbrechen erlangt worden sind, mit Kennt-