Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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niß von der Unrechtmäßigkeit des Erwerbes, oder unter Umständen, wo 
die lehlere vermuthen mußte, durch Schenk ung, Kauf oder auf n 
Weise an sich bringt, macht sich der Partiererei schuldig und wird mit der 
Hälfte der Strafe des einfachen Diebslahlo (Nrt. 200) bestraft. 
Hierbei ist die gewährte oder bedungene Gegenleistung alé Milderungs= 
grund innerhalb de# Strafmaaßes zu berücksichtigen und, sallo solche dem 
vollen Werihe dir Sache gleichkommt, nur auf Gefängniß bis zu vier 
Monaten zu erkennen. 
Bei Ehefrauen und Kindern, wohin ouch Wahl und Pflegekinder zu 
rechnen, ist eß nicht als Portiererei zu betrachten, wenn sie von dem Ehe- 
mann oder den Eltern ihren nöthigen Unterhalt in unrechtmäßig erworbe- 
nem Gute oder au dem Erlöse desselben empfangen haben. 
Ari. 275. 
Personen, welche Dieben, Näubern, oder Gounern, Auflage bei Ghn 
zu verstatten, oder die ihnen zu Gebote stehenden Räumischkeiten zur Ein 5 2*8 
schleppung oder Niederlegung gestohlenen, geraubten, oder durch sonlige 
erbrechen erlangten Gutes herzugeben pflegen, oder ous dem Ankaufe oder 
Vertriebe solchen Gutes ein Gewerbe machen, sind mit Arbeitshaus= oder 
Zuchthausstrafe von einem bis zu sechs Jahren zu bestrafen. 
Art. 276. 
Die im vorigen Artikrl ersichtliche Strafdrohung ist auch auf W 
jenigen anzuwenden, welche Personen jugendlichen Alters (Art. 80 und 81), vetbeechen. 
oder ältere Personen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnisse zu ihnen 
besinden, aus gewinnsüchtiger Absicht zu gewerbmäßigen Eigenthumevorbre- 
chen verleiten. 
Art. 277. 
Der Betrag ist bei allen in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen, bei 4 
welchen er in Betracht kommt, nach dem gemeinen, durch Schätzung 3 
ermittelnden Werthe des Gegenstandee, bei solchen Sachen, die einen Nerns 
preis haben, nach dem letzteren, bei Goldmunzen und Ereditpapieren nach 
dem * und zwar allenthalben mit Hinsicht auf die Zeit der That, zu 
bestimm 
ie Schähung ist durch einen vereideten Sachversländigen zu bewir- 
ken; doch genügt die eidliche oder miltelll Handschlags an Eideöstatt be- 
kräftigte Würderung durch den Beschädigten, wenn der. Gegenstand ent- 
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