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Art. 280.
Außer den vorgedachten Fällen soll der Ersatz nur innerhalb des ge-
setzlichen Strafmaaßes zu einiger Milderung gereichen, wenn der Verbrecher
denselben freiwillig leistele oder zu dessen beistung nach Kräften mitwirkte.
Art. 281.
Hat sich Jemoand mehrerer der im 12. Kapitel anfgeführten Verbrechen B#londere D
gegen das Eigenthum schuldig gemacht, welche unter eine und dieselbe nach uber recta.
dem Werthe abgestufte Kalegorie gehören, so ist der Werthbetrag zusammen- E. wlen-
zurechnen, und auf die Strase derjenigen Werthklasse zu erkennen, in welche Eigenihums-
der sich ergebende Gesammtbekrag fällt. *s in
Nrt. 282.
Geheren die zur Beurtheilung vorliegenden Verbrechen gegen das
Eigenthum zwar in verschsedene, jedoch sämmtlich in Werthsabstufungen
abgetheilte Kategorien, so ist für die nach gleichen Grundsäten zu beurthei-
lende Verbrechen die Strafe besonders auszumessen und bei Zusammenrech=
nung der sich hiernach ergebenden Strafsätze nach Anleitung der Art. 70,
7I, 72 zu verfahren.
Die hiernach aucfallende Strafe darf jedoch diejenige nicht übersleigen,
welche den Verbrecher kreffen würde, wenn sämmtliche Verbrechen der schwe-
sdern Art angehörten und die deßfallsige Strase nach Maaßgabe des Art.
24K1 beltimmt werden mußte.
Art. 283.
Hat Jemand mehr al zwei, nach Art. 260, 261, 262 zu bestra-
sende Eigenthuméverbrechen unter Umständen verübt, welche auf gewerb-
mäßiges Anégehn auf dergleichen Verbrechen oder wenigstens auf eine ent-
schiedene Hinneigung zu solchen schließen lassen, so tritt eine Erhöhung der
nach den vorigen Artikeln auszumessenden Gesammtstrafe bis zur Hälfle ein.
Art. 284.
Macht ein wegen Naubeé, Diebstahls Erpressung, oder Belrugs be- enen "
reilé zweimal, und darunter wenigstens einmal mit Arbeitöhaus oder Zucht- Wneb
haus Bestrafter, nach wenigstens. theilweise erfelgter Vollstreckung der Näcfoht
früher verwirkten Strafen, sich anderweit eines Diebstahls, einer Erpressung
oder eines Betrugs schuldig, so ist wegen des neuen Verbrechens, dafern
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