— 200 —
Art. 287.
Sind die in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen, mit Ausnahme atun
sdechen in
der in Art. 264 und 271 1, gedachten Fälle, unter Ehegaltten, Verwand= der Semilie
ten und Verschwögerten in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandten
und Verschwägerten bis mit dem vierten Grade, sowie unter Wahl= oder
Pflege-Eltern und Kindern verübt worden, so sollen dieselben nur auf An-
trag zur Untersuchung gezogen, und mit der Hälste der nach den ollgemei-
nen Besiimmungen verwitkten Strase belegt werden. Was in diesem Ar-
tikel von Verschwägerten, Wahl und Pflege-Eltern und Kindern bestimmt
ist, gilt auch nach Auflosung dieser Verhältnisse.
rt. 288.
Entwendung, Unterschlagung und betrügliche Aneignung von Eg= und e
Trinkwaaren zum alsbaldigen Genusse und in einer auf Beftiedigung der?
Lüsternheit oder des augenblicklichen Bedürfnisses berechneten Menge für
sich oder Andere ist als unter mildernden Umständen verübt anzusehn und
nur auf Antrag zu bestrafen.
Dreizehutes Kapitel.
Bon dem Bankrott, der Fälschung und anderen berröglichen
Handlungen.
Art. 289.
Wer
1) im Hinblicke auf eine von ihm beabsichtigte oder bereits geschehene
gerichtliche oder außergerichtliche Erklärung seiner wirklichen oder
vorgeblichen Zohlungsunfähigkei#, oder in Erwartung gericht-
licher Verfügungen zur Sicherstellung seiner Gläubigerschaft,
Handlungen urgend einer U#rt vornimmt, welche darauf berechnet
sind, die vorhandene und zur Befriedigung der Gesammtheit
seiner Gläubiger, oder gewisser Elassen derselben, bestimmte Masse
ganz oder zum Theil widerrechtlich für sich zu behalten oder zu
Fsahen. oder widerrechtlich einem Anderen zuzuwenden, in-
gleichen
Börliche
Bonkroll.