Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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der Oandelssitte und dem Umfauge desselben erforderlichen Bücher gar 
nicht, oder in solcher Unordnung geführt, daß darauc sein Activ- oder 
Passiv-Zustand, nicht ersehen werden kann, oder hal er zu einer Zeir, wo 
er seine Zahlungonnfähigkeit kannte und keine gegründete Hoffnung hatte, 
dieselbe zu heben, annoch für sein Geschaft Darlehne oder Waaren auf Cret 
dit aufgenommen oder andeie Schuldverbindlichkeiten eingegangen, so isl im 
ersteren Falle auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, im 
zweiten Falle auf Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder Arbeils= 
haus bi zu zwei Jahren zu erkennen. 
Art. 294. 
Hat Jemand, ohne daß es zu einem Gantverfahren gekommen ist, 
und ohne daß die Voraussegungen des boblichen Bankrotté eintreten, durch 
leichtsinnige Eingehung von Zahlungoverbindlichkeiten sich außer Stand 
gesezt, srinen Gläubigern gerecht zu werden, so ist er auf Antrag eines 
seinet Gläubiger mit Gefängniß bio zu seche Monaten zu bestrafen. 
Art. 295. 
Leichtsluniges 
Aufto###n 
Wer außer dem Falle des böchichen Vankrotts, um bei riner ihm d ll 
drohenden Hulsovollstreckung die Befriedigung des —“ zu vereiteln, 
Bestandtheile seineo Vermogens veräußert oder bei Seite schafft, oder na 
bereité erfolgter Hanfovollstreckung in gichr Absicht über die in Beschlag 
genommenen Gegenslande verfügt, ist nach dem Betrage des verursachten 
Schadens mit den Strafen des einfachen Betrugs zu belegen. 
Art. 296. 
Wer zu irgend einem rechtwidrigen Zwecke Urkunden unter erdichteten 
oder unbefugt unter fremdem Namen ausstellt, echte Urkunden verfalscht, 
vernichtec, oder unbrauchbar macht, Blanquets eigenmächtig ausfüllt, oder 
in Haudlungêbüuchern unrichtige Eintrage macht, wird, dafern nicht wegen 
eine5 durch den Gebrauch solcher Täuschungömtetel verübten oder versuchten 
schwereren Verbrechens eine höhere Strafe eintritt, wegen Fälschung mil Ge- 
sängnig bic zu sechs Monaten oder Arbeitehaus bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Sind Handlungen der vorsiehend gedachten Art an öffentlichen ur- 
kunden oder zur Herstellung von Papieren, welche für öffentliche Urkunden 
ausgegeben werden sollen, verübt werden, so kann die Strafe bis auf Av- 
beitshaus von drei Jahren gesteigert werden. 
Jonifeung.
	        
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