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der Oandelssitte und dem Umfauge desselben erforderlichen Bücher gar
nicht, oder in solcher Unordnung geführt, daß darauc sein Activ- oder
Passiv-Zustand, nicht ersehen werden kann, oder hal er zu einer Zeir, wo
er seine Zahlungonnfähigkeit kannte und keine gegründete Hoffnung hatte,
dieselbe zu heben, annoch für sein Geschaft Darlehne oder Waaren auf Cret
dit aufgenommen oder andeie Schuldverbindlichkeiten eingegangen, so isl im
ersteren Falle auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, im
zweiten Falle auf Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder Arbeils=
haus bi zu zwei Jahren zu erkennen.
Art. 294.
Hat Jemand, ohne daß es zu einem Gantverfahren gekommen ist,
und ohne daß die Voraussegungen des boblichen Bankrotté eintreten, durch
leichtsinnige Eingehung von Zahlungoverbindlichkeiten sich außer Stand
gesezt, srinen Gläubigern gerecht zu werden, so ist er auf Antrag eines
seinet Gläubiger mit Gefängniß bio zu seche Monaten zu bestrafen.
Art. 295.
Leichtsluniges
Aufto###n
Wer außer dem Falle des böchichen Vankrotts, um bei riner ihm d ll
drohenden Hulsovollstreckung die Befriedigung des —“ zu vereiteln,
Bestandtheile seineo Vermogens veräußert oder bei Seite schafft, oder na
bereité erfolgter Hanfovollstreckung in gichr Absicht über die in Beschlag
genommenen Gegenslande verfügt, ist nach dem Betrage des verursachten
Schadens mit den Strafen des einfachen Betrugs zu belegen.
Art. 296.
Wer zu irgend einem rechtwidrigen Zwecke Urkunden unter erdichteten
oder unbefugt unter fremdem Namen ausstellt, echte Urkunden verfalscht,
vernichtec, oder unbrauchbar macht, Blanquets eigenmächtig ausfüllt, oder
in Haudlungêbüuchern unrichtige Eintrage macht, wird, dafern nicht wegen
eine5 durch den Gebrauch solcher Täuschungömtetel verübten oder versuchten
schwereren Verbrechens eine höhere Strafe eintritt, wegen Fälschung mil Ge-
sängnig bic zu sechs Monaten oder Arbeitehaus bis zu zwei Jahren
bestraft.
Sind Handlungen der vorsiehend gedachten Art an öffentlichen ur-
kunden oder zur Herstellung von Papieren, welche für öffentliche Urkunden
ausgegeben werden sollen, verübt werden, so kann die Strafe bis auf Av-
beitshaus von drei Jahren gesteigert werden.
Jonifeung.