Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Jüdrung von 
“ Maaß 
und Gewicht 
und chun 
W changen 
in Oinsichmau 
persoͤn n. 
Gntenmi#t. 
— 212 — 
Xri. 297. 
Wer beim Betriebe eines Geschäftsé falsches Maaß oder Gewicht führe, 
Waaren fälscht oder gesälschte mit der Kenntniß dieser Beschaffenbeit führt, 
wird mit Gefängnißstrase oder, dafern diese nicht über zwei Monate an: 
7 steigt, mit einer Beldbuße bis zu zweihundert Thalern belegt, wenn nicht 
wegen des durch den Gebrauch im Verkehr oder den Vertrieb Anderen be- 
reiteten Nachtheils nach Art. 267 eine höhere Strafe eintritt. 
Art. 298. 
Wer Stempel oder andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder 
e eineb bestimmten Hanalungthauses oder einer bestimmten Fabrik 
bezeschnet zu werden pflegen, nachmacht und solche, oder auch die Erikekte 
eines Handlungéhausec oder einer Fabrik, zu Täuschungen im Handel miß- 
braucht, ist mit Gefängnißstrafe bic zu vier Monaten oder, dafern diese 
nicht über zwei Monate ansteigt, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern 
zu bestrafen; es ist jedoch ein Strafversahren deshalb nur auf Antrag de 
Handlungshausec oder der Fabrik, deren Zeichen oder Etikelte auf die 
angegebene Weise gemißbraucht worden sind, einzuleilen. 
Ausländische Handlungshäuser und Fabrikanten sind mit dem Antrage 
auf Bestrafung dieses Vergehens nur dann zu hören, wenn sie nachweisen, 
daß von Seiten des Staaces, dem sie angehören, dierunter die Gegenseitig- 
keit brobachtet wird. 
Art. 299. 
Die Erdichtungen eines eigenen persönlichen Verhältnisses in rechts- 
/wioriger Absicht zieht als solche Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder 
Gefängnißstrafe bis zu zwei Monaten nach sich 
Inöbesondere triffl diese Strafe diesenigen, welche sich fremder Reise- 
pässe, Paßkarten, Wanderbücher, Gewerbscheine, Heimathscheine, Dienst-, 
Geburté= oder anderer Zeugnisse bedienen. 
Gleiche Strafe hat zu gewarten, wer die ihm zugehörigen begitima- 
tionsurkunden an Andere abtritt, oder an denselben Fälschungen vornimmt, 
dasern letztere nur zum Behufe zmrl erleichterten Fortkommens oder Unter- 
kommens dienen sellten. Vergl. A . 
Das strafrechtliche Bonsscheen un in den im zweilen und dritten Ab- 
sache dieses Artikels erwähnten Fällen von amtöwegen, sonst nur auf An- 
trag ein.
	        
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