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Art. 308.
Wer echtem Metall- oder Papiergelde durch Veränderung seines An- Zurlaug n
sehens cinen höheren Werth beilegt und es zu diesem Werthe verausgabt, echin Ge
ist mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier Jah-
ren zu bestrafen.
Art.
ie Anschaffung oder Frin ven Wonkzeugen zum Zwecke des —
gaszicke uan oder der Geldverfälschung ist alo Versuch dieser Verbrechen
zu beurtheilen,
Versuch ist beendigt, wenn Geld mit der Absicht der Ausgabe
a64%% oder verfälscht worden ist.
rt. 310.
Mit den in Art. 307 und 308 angedrohten Strasen ist auch derje= Tbellnodme an
nige zu belegen, welcher, wenn er gleich an der Nachmachung oder Ver- Lne,
fälschung des Geldes nicht Theil genommen hat, doch im Einverständnisse
mit dem Falschmünzer oder Verfälscher das falsche oder verfälschte Geld
auegegeben hat.
at aber Jemand ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder
Verfälscher falsches oder verfälschtes Geld in gewinnsüchtiger Absicht an
sich gebracht und als echtes Geld, beziehendlich nach dem höheren Werthe,
verausgabt, so trifft ihn die Strafe des einfachen Betrugo.
Art. 311.
Die unbefugte Nachbildung gangbaren Metall= oder Papiergeldes in Stahgegn.
einer zu betrüglichen Täuschungen geeigneten Weise, jedoch ohne die Absicht divn von
der Ausgabe wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder, wenn die zu Gl-
erkennende Strafe nicht drei Monate Gefängniß öbersteigt, mit Geldbuße
bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Ill dergleichen Geld von dem Verferliger oder unter den im Art. 310
gedachten Voraussetzungen von Anderen auSögegeben worden, so treten die
Strafen des unter erschwerenden Umständen verübten Betrags (Arc. 267
unter 2) ein
rt. 312.
Wer den Werth echter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden den P
oder Abfeilen oder auf irgend eine andere Weise in betrüglicher Absscht ver- ee Münn
ringert, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu beslrafen.
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