Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 308. 
Wer echtem Metall- oder Papiergelde durch Veränderung seines An- Zurlaug n 
sehens cinen höheren Werth beilegt und es zu diesem Werthe verausgabt, echin Ge 
ist mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier Jah- 
ren zu bestrafen. 
Art. 
ie Anschaffung oder Frin ven Wonkzeugen zum Zwecke des — 
gaszicke uan oder der Geldverfälschung ist alo Versuch dieser Verbrechen 
zu beurtheilen, 
Versuch ist beendigt, wenn Geld mit der Absicht der Ausgabe 
a64%% oder verfälscht worden ist. 
rt. 310. 
Mit den in Art. 307 und 308 angedrohten Strasen ist auch derje= Tbellnodme an 
nige zu belegen, welcher, wenn er gleich an der Nachmachung oder Ver- Lne, 
fälschung des Geldes nicht Theil genommen hat, doch im Einverständnisse 
mit dem Falschmünzer oder Verfälscher das falsche oder verfälschte Geld 
auegegeben hat. 
at aber Jemand ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder 
Verfälscher falsches oder verfälschtes Geld in gewinnsüchtiger Absicht an 
sich gebracht und als echtes Geld, beziehendlich nach dem höheren Werthe, 
verausgabt, so trifft ihn die Strafe des einfachen Betrugo. 
Art. 311. 
Die unbefugte Nachbildung gangbaren Metall= oder Papiergeldes in Stahgegn. 
einer zu betrüglichen Täuschungen geeigneten Weise, jedoch ohne die Absicht divn von 
der Ausgabe wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder, wenn die zu Gl- 
erkennende Strafe nicht drei Monate Gefängniß öbersteigt, mit Geldbuße 
bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Ill dergleichen Geld von dem Verferliger oder unter den im Art. 310 
gedachten Voraussetzungen von Anderen auSögegeben worden, so treten die 
Strafen des unter erschwerenden Umständen verübten Betrags (Arc. 267 
unter 2) ein 
rt. 312. 
Wer den Werth echter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden den P 
oder Abfeilen oder auf irgend eine andere Weise in betrüglicher Absscht ver- ee Münn 
ringert, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu beslrafen. 
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