Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Sind dergleichen Muünzen von dem Urheber der Werthäverringerung, 
oder von Anderen, welche sie im Einverständnisse mit dem Urheber, oder 
ohne ein solches in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht haben, nach 
dem ursprünglichen Werthe verausgabt worden, so treten die Strafen des 
einfachen Belrugs ein, sofern nicht den Urheber der Werthoverringerung 
schon nach dem ersten Absatze diesec Artikels eine höhere Strafe krifft. 
rt. 313. 
—- 5 Wer falsches Geld irgend einer Art (Art. 306, 306, 311) in dessen 
Besit er ohne Einverständniß mit dem Verfertiger oder Verfaälscher und 
ohne gewinnsuchtige Absicht gekommen ist, als echt oder bezüglich nach dem 
höheren Werthe wieder ausgiebt, nachdem er es als unecht oder verfälscht 
erkannt hat, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bie 
zu dreihundert Thalern zu bestrafeu. « 
Art. 314. 
— Das Angebot falschen Geldes, auch wenn dieses sofort als solches 
erkannt und zurückgewiesen worden, ist in allen Fällen der wirklich erfolg- 
ten Ausgabe gleich zu achten. 
Nrt. 315. 
Oleichkehung Auf den Inhaber lautende Staatsschuldscheine, nicht minder auf den 
von iinn Inhaber lantende Creditpapiere, welche unter öffentlicher Aurorität von 
Privatpersonen, Corporationen, bestätiglen Credit-, Actien: oder sonstigen 
Vereinen ausgestellt worden sind, ingleichen die, deren Stelle vertrelenden 
Interimsscheine und Quiteungen nebst den dazu gehörigen Zins= oder Di- 
videndenscheinen sind in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kapitels 
dem Papiergelde gleich zu achten. 
Funfzehntes Kapitel. 
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenihums. 
Entwendung Nrt. 316. 
S Entwendungen, deren Gegenstand keinen Schäbungswerth hat (vergl. 
wiic Art. 227), oder welche ohne die Absicht der Erlangung eines unrechtmäßt- 
t gen Gewinns durch Zueignung des Entwendeten, verübt worden, sind,
	        
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