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Sind dergleichen Muünzen von dem Urheber der Werthäverringerung,
oder von Anderen, welche sie im Einverständnisse mit dem Urheber, oder
ohne ein solches in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht haben, nach
dem ursprünglichen Werthe verausgabt worden, so treten die Strafen des
einfachen Belrugs ein, sofern nicht den Urheber der Werthoverringerung
schon nach dem ersten Absatze diesec Artikels eine höhere Strafe krifft.
rt. 313.
—- 5 Wer falsches Geld irgend einer Art (Art. 306, 306, 311) in dessen
Besit er ohne Einverständniß mit dem Verfertiger oder Verfaälscher und
ohne gewinnsuchtige Absicht gekommen ist, als echt oder bezüglich nach dem
höheren Werthe wieder ausgiebt, nachdem er es als unecht oder verfälscht
erkannt hat, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bie
zu dreihundert Thalern zu bestrafeu. «
Art. 314.
— Das Angebot falschen Geldes, auch wenn dieses sofort als solches
erkannt und zurückgewiesen worden, ist in allen Fällen der wirklich erfolg-
ten Ausgabe gleich zu achten.
Nrt. 315.
Oleichkehung Auf den Inhaber lautende Staatsschuldscheine, nicht minder auf den
von iinn Inhaber lantende Creditpapiere, welche unter öffentlicher Aurorität von
Privatpersonen, Corporationen, bestätiglen Credit-, Actien: oder sonstigen
Vereinen ausgestellt worden sind, ingleichen die, deren Stelle vertrelenden
Interimsscheine und Quiteungen nebst den dazu gehörigen Zins= oder Di-
videndenscheinen sind in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kapitels
dem Papiergelde gleich zu achten.
Funfzehntes Kapitel.
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenihums.
Entwendung Nrt. 316.
S Entwendungen, deren Gegenstand keinen Schäbungswerth hat (vergl.
wiic Art. 227), oder welche ohne die Absicht der Erlangung eines unrechtmäßt-
t gen Gewinns durch Zueignung des Entwendeten, verübt worden, sind,