Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

II. Neglement. 
Art. 42. 
aen Die zur Versendung kommenden Gegenstände werden bei den Postanstalten in 
#er dle G#e der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briefpostsendungen stets getrennt von 
Ten u. derjenigen der „Fobrpeslerungen erfolgt. 
1436 Zur Briefpost geh 
1) die Cnrusfepden der Mitglieber der Regenten-Familien der Postvereins- 
Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris; 
2) Briefe ohne Werthangabe bic zum Gewichte von 4 Joll-Loth ausschl.; 
3) schwerere Briese bis zum Gewichte von ½2 Zoll: Pfund einschl., deren 
Beförderung mit der Briefpost Seitens des Ausgebere durch einen Beisad 
auf der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4) recommandirte Briefe; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeitungen, 
Recepisse, Ruckmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzetlel u. dgl.; 
6) die portofreien (amclichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von 
1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe von 4 both und darüber, deren Beförderung mit der 
Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2) Briefe mit declarirtem Werthe; 
3) Briese, auf welche baare Einzahlungen llattgesunden haben; 
4) Briese mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
Briese, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- 
mungen Fheris adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und ver- 
schlossen sein. 
Art. 43. 
Adresse. Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Deßjenigen, an wel- 
chen die Zustellung erfolgen soll so bestimmt bezeichnet, daß jeder Ungewißheit 
darüber vorgebeugt wird.
	        
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