Jagdvergehn.
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von keichen.
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Art. 319.
Wer in fremdem Jagdreviere unbefugter Weise eine Flinte oder
Böchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, wird mit
Gefaͤngniß bis vierzehn Tagen oder mit Geldbuße bis zu Fünfzig Tha-
lern bestraft. Es ist aber diese Vorschrift nicht anzuwenden auf Jagd-
berechtigte, welche den Weg nach ihrem Jagdreviere über eine fremde
Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden hal.
ten oder das Gewehr in einem Ueberzuge führen, auf Reisende, welche
nicht von der gewöhnlichen Straße abweichen sowie auf Militärpersonen,
Genêöd'armes und andere zum öfeentlichen Dienste bewaffnete Personen bei
Ausübung delselben, wegen der zu ihrer Ausrustkung gehörigen Gewehre.
Wer, mit einem Schießgewehr auf fremdem Jagdreviere von dem
Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Ver-
longen das Gewehr nicht vorzeigt oder nicht niederlegt oder nicht abgiebt,
hat Gefängnißfstrafe bis zu drei Monaten verwirkk.
Art. 320.
Wer in einem Jagdbezirk, worin ihm die Ausübung der Jagd nicht
zusteht, Wild erlegt oder fängt ohne dasselbe an sich zu nehmen, wird auf
Antrag des Jagdberechtigten mit Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern oder
Gefängnißstrase bié zu einem Monat belegt
Auf Gefängniß bio zu vier Monaten oder auf verhältnißmäßige Geld-
strafe ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der Jagd berechtigter
Grundbesitzer dad bei erlaubter Vertreibung oder Abwehr des Wildes er-
legte oder eingefangene Wild dem zur Jagd berechtiglen nicht binnen vier
und zwanzig Stunden zur Abholung anzeigr.
Nrt. 321.
Wer in fließenden oder stehenden Gewässern, ohne dazu berechtigt zu
sein, Fische oder Krebse föngt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls.
geschieht die Entwendung mittelst Eroffnung verschlossener Fischkästen
oder Behälter oder miltelst Ablassung von Teichen so tritt die Strafe des
ausgezeichneten Diebstahls ein.
Art. 322.
Die Entwendung von beichnamen oder Theilen derselben aus Gräbern,
Grabgewölben, Leichenhäusern, oder dem Gewahrsame derer, welche die Leiche