Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Jagdvergehn. 
Beunächnn 
gun du II 
ch 
Camodunq 
von keichen. 
— 218 — 
Art. 319. 
Wer in fremdem Jagdreviere unbefugter Weise eine Flinte oder 
Böchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, wird mit 
Gefaͤngniß bis vierzehn Tagen oder mit Geldbuße bis zu Fünfzig Tha- 
lern bestraft. Es ist aber diese Vorschrift nicht anzuwenden auf Jagd- 
berechtigte, welche den Weg nach ihrem Jagdreviere über eine fremde 
Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß verbunden hal. 
ten oder das Gewehr in einem Ueberzuge führen, auf Reisende, welche 
nicht von der gewöhnlichen Straße abweichen sowie auf Militärpersonen, 
Genêöd'armes und andere zum öfeentlichen Dienste bewaffnete Personen bei 
Ausübung delselben, wegen der zu ihrer Ausrustkung gehörigen Gewehre. 
Wer, mit einem Schießgewehr auf fremdem Jagdreviere von dem 
Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Ver- 
longen das Gewehr nicht vorzeigt oder nicht niederlegt oder nicht abgiebt, 
hat Gefängnißfstrafe bis zu drei Monaten verwirkk. 
Art. 320. 
Wer in einem Jagdbezirk, worin ihm die Ausübung der Jagd nicht 
zusteht, Wild erlegt oder fängt ohne dasselbe an sich zu nehmen, wird auf 
Antrag des Jagdberechtigten mit Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern oder 
Gefängnißstrase bié zu einem Monat belegt 
Auf Gefängniß bio zu vier Monaten oder auf verhältnißmäßige Geld- 
strafe ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der Jagd berechtigter 
Grundbesitzer dad bei erlaubter Vertreibung oder Abwehr des Wildes er- 
legte oder eingefangene Wild dem zur Jagd berechtiglen nicht binnen vier 
und zwanzig Stunden zur Abholung anzeigr. 
Nrt. 321. 
Wer in fließenden oder stehenden Gewässern, ohne dazu berechtigt zu 
sein, Fische oder Krebse föngt, verwirkt die Strafe des einfachen Diebstahls. 
geschieht die Entwendung mittelst Eroffnung verschlossener Fischkästen 
oder Behälter oder miltelst Ablassung von Teichen so tritt die Strafe des 
ausgezeichneten Diebstahls ein. 
Art. 322. 
Die Entwendung von beichnamen oder Theilen derselben aus Gräbern, 
Grabgewölben, Leichenhäusern, oder dem Gewahrsame derer, welche die Leiche
	        
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