Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 335. 
* Die Strafen des Wuchers treten auch dann ein, wenn ein wucherliches 
" 4 Darleyn in die Form eines anderen als des Darlehnsoertrags eingekleider 
worden 
Art. 336 
at der Darleiher, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen 
Vertrag lo eingekleidet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß 
der Zinsen oder der statt derselben bedungenen Vortheile zu dem Capitale 
nicht *rsi*- konnte, so treten die Strafen des einfachen Betrugs (Art. 
267, 
Beuöglicher 
Wucher. 
rt. 337. 
Ausnabmebt: Die Strafen des Wuchers sinden keine Anwendung, 
1) wenn und soweit die Obrigkeit in einzelnen Fällen nach geschehe- 
ner Prüfung der Verhällnisse die Festletung eine5b höheren als 
des geseblich erlaublen Zinses gestattet; 
2) auf Darlehne, welche vom Staate oder von einer unter beson- 
derer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft in gesetzmäßi- 
ger Weise aufgenommen werde 
3) auf die von offentlichen beihnneen in Gemäßheit ihrer be- 
stätigten Statuten gegebenen Darlehne 
4) auf eigentlich kaufmännische, diesem Gwerboberrieb- eigenthüm- 
liche Geschäfte und auf Darlehne zum Beteiebe von kaufmänni- 
schen oder Fabrikgeschäften. 
Art. 338. 
Das Zuschlagen der Zinsen zum Gapitale soll in keinem Falle als 
strasbarer Wucher betrachtet werden. 
Siebenzehntes Kapitel. 
Von Verlebungen der Sittlichkeit. 
ctwi, Art. 339. 
Un 
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wmnauf, un Wenn Eltern mit ihren leiblichen Abkömmlingen den Beischlaf aus- 
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MWZFFÅNM uͤben, so haben die Eltern Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von einem
	        
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