Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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bis zu vier Jahren, die Abkömmlinge Gefängnißstrafe te zu sechs Mona- 
ten oder Arbeitshausstrafe bis zu gleicher Dauer verwir 
Art. 340. 
Eltern, welche mit Ehegatten ihrer leiblichen Abkömmlinge den Bei= unzucht zwi- 
schlaf ausüben, sowie diese Ehegatten felbst, ingleichen voll= und halbbür= l#% Shtn 
ltige Geschwister, welche mic einander den Beischlaf ausüben, werden mit und Werschwö- 
Gefängniß von einem Monat bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis #½3 
zu acht Monaten bestraft. 
Art. 341. 
Wenn Stiefeltern mit ihren Stiefkindern oder deren Abkommlingen Insonderben 
den Beischlaf aoucüben, so sind die Stiesellern, dafern nicht die Bestim Tcan Suf- 
mungen deo nachstfolgenden Arlikels auf sie anzuwenden sind, mil Gefäng- EL 
niß von einem bis zu sechs Monaten eder Arbeitshaus bis zu acht Mona 
ten, die Stiefkinder und die Abkömmlinge derselben mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten zu beslrafen. 
Art. 342. 
Mlegeeltern, so lange dieses Verhälkniß besteht, Wahleltern, Erzieher uunchiunt 
und Vormönder, welche ihre Plegbefohlenen, sowie Lehrer, welche ihre Mißtbrauch 
Schuler zum Beischlase gebrauchen, ingleichen Beamte, Aerzie und brdenetn 
Bedienstete, welche an Gefüngt Straf= oder Gorrectionehäusern oder 
öffentlichen zur Heilung oder Pflege von Kranken, Gebrechlichen, Armen, 
oder anderen Hülslosen urben Anstalten angeslellt sind, und sich die- 
ses Vergehens mit den darin aufgenommenen Personen schuldig machen, 
endlich Beamtete jeder Art, welche unter Mißbrauch ihrer Amlôgewalt An- 
dere zum Beischlafe mit ihnen verleiten, sowie Geistliche, welche ihre be- 
sondere Stellung hierzu mißbrauchen, werden mit Gefängniß von zwei bis 
zu sechs Monaten oder Arbeitéhaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Art. 343. 
Wer Mädchen über zwölf, jedoch unter vierzehn Jahren, ingleichen is 
wer Wahn= oder Blödsinnige Frauenspersonen, insoweit solche nicht als junger mä- 
Wehr= oder Bewußtlose (Nrt. 174) anzusehn sind, zum Beischlase miß- 7: 
braucht, ist mit Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder Arbeits- 
hapo bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ist für die gemißbrauchte Person 
aus dem Beischlafe ein Gesundheitsnachtheil, zu dessen Beseiligung keine
	        
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