— 224 —
gegrũndete Audsicht vorhanden ist, entstanden, so tritt Arbeitshausstraft bis
zu vier Jahren, ist der Tod der hemibbrauchten Verson herbeigeföhrt wor-
den, Zuchthaus bis zu sechs Jahren ein.
ei Abmessung der Strafe innerhalb der angegebenen Grenzen ist
hinsichtlich junger Mädchen neben der geistigen, die freie Willensbestimmung
bedingenden Entwickelung insbesondere auch *# geschlechtliche ins Auge zu
fassen.
Art. 344.
Oew#rbmäßige Weibspersonen, welche die Unzucht alc Gewerbe betreiben, sind mit
Unzucht. Gefängniß von drei Wochen bid zu zwei Monaten zu bestrafen.
Nrt. 345.
reäne tung Wer dergleichen Personen Anderen zuführt oder ihnen das unzuͤchtige
der Unucht. Gewerbe in seiner Wohnung gestattet, hat Gefängniß bis zu zwei Mona
ten, und wenn die Berförderung der Unzucht gewerbmäßig bekrieben wird,
Arbeitshaus von vier Monaten bis zu einem Jahre verwirkt.
Art. 346.
Auppilti. Wer unbescholtene Frauenspersonen zur Unzucht mit Anderen verleitet,
wird mit Gefängniß von drei bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshaus
bis zu acht Monaten besiraft. Ist dieses Verbrechen an Kindern unter
vierzehn, jedoch über zwölf Jahren, an der eigenen Ehefrau, an Verwand-
ten oder Verschwägerten in absteigender Linie, Pflege= oder Wahlkindern,
Geschwistern, an den eigenen Mundeln, oder zur Erziehung anvertrauten
Personen, oder von gewerbmäßigen Beforderern der Unzucht begangen wor-
den, so finder Arbeicohausstrafe bio zu vier Jahren Statt.
Art. 347.
Widtrnalui · Wer sich der widernatürlichen Unzucht mit einem Menschen oder Thiere
licht Unjucht. schuldig macht, oder sich zu derselben von Anderen gebrauchen lähl, wird
mit Gefängniß oder Arbeitehaus bis zu einem Jahre bestraft. Ist jedoch
die widernalürliche Unzucht unter den in Art. 3439 bis mit 344 erwähn-
ten Verhältnissen verübt worden, so treten, und zwar auch wenn das Ver-
brechen an oder von Mannspersonen verübt worden, die in diesen Arkikeln
angedrohten Strafen, soweit sie höher sind, ein.
Nicht minder leiden die Strafvorschristen der Nrt. 345 und 346 auf
Diejenigen Anwendung, welche anderen Manns= oder Frauenspersonen zur