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widernatürlichen Befriedigung oder Aufreizung des Geschlechtatriebes An-
leitung geben, oder ihnen dabei Vorschub leisten.
Nrt. 348.
Die in diesem Kapitel und im Art. 304 erwähnten fleischlichen Ver= Lolle
gehungen, zu deren Ausführung der Beischlaf gehörtc, sind für hontnbee ,
zu achten, sobald die Vereinigung der Geschlechtötheile erfolgt ist.
Nrt. 349.
Wer bei Ausübung des Beischlafs oder widernatürlicher Unzucht wis- Ansteckung.
sentlich mit der Lustseuche behaftet gewesen ist, und dadurch eine Austeckung
herbeigeführt hat, ist mit Gefängniß von zwei bis zu vier Monaten oder
Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen.
as Strafverfahren ist, wenn die Handlung, durch welche die An-
steckung bewirkt worden, schon an sich, sei es in Folge eines geslellten An-
trags, oder von Amitswegen, zur Bestrafung zu ziehen ist, auf die erfolgte
Ansteckung mit zu erstrecken, sonst aber wegen der letzteren nur auf Antrag
einzuleiten.
wissentlich die Unzucht mit einer von der bustseuche behafteten
Person herbeiführte oder beförderte, ist mit Arbeitshaus von vier Monalen
bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Nrt. 350.=
Die offentliche Verleung der Sittlichkeir durch unzüchtige Hand= Sonlug: Vu-
lungen oder Reden, ingleichen durch Feilbieten oder sonstige Verbreitung t
unzüchtiger Schriften (vergl. Art. 113) zieht Gefängniß bié zu sechs Mo-
naten oder Arbeithaus bis zu acht Monalen nach sich.
Nrt. 351.
Wer Thiere muthwillig quält durch grausame oder rohe Behandlung 1#auale.
oder durch übermäßige Anstreugung derselben öffentliches Aergerniß giebt,
ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrasen. In Fällen, wo die
Strafe nicht sechs Wochen übersleigt, kann statt des Gesängnisses auf Geld-
buße bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden. (Vergl.
überdieS Art. 10.)