Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Bestechlichken. 
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Je. 
— 226 — 
Achtzehntes Kapitel. 
Von Öflichtverletzungen in besonderen Verhältnissen. 
Nrt. 352. 
Staatödiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende 
Personen, welche sich durch Mihbrauch der in ihrer öffentlichen Stellung 
hegenden Eigenschaften oder Befugnisse oder durch geflissentliche Verab- 
säumung ihrer Obliegenheiten einer Bedruckung, Mißhandtung, oder wider- 
rechtlichen Begünstigung Jemandes schuldig machen, oder durch die obge- 
dachten Handlungen oder Unterlassungen Jemandem Schaden zufügen, sind, 
dafern nicht die That in ein schwererec Verbrechen übergeht, mit Geldbuße 
von zehn bis zweihundert Thalern, in schwereren Fällen mit Gefängniß 
von zwei Monaten bio zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu gleicher 
Dauer zu bestrafen. 
Art. 353. 
Staatediener und andere öffentliche Beamte, welche die in ihrer amt- 
lchen Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse benuten, um von 
Jemandem elwas zu fordern, oder sich versprechen zu lassen, oder ungefor- 
dert anzunehmen, wozu weder ein Gesev, noch eine Instruction, noch die 
auêdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie berechtigt, sind 
mit Gefängniß bis zu sechs Monalen zu belegen. 
Art. 354. 
Staatsdiener und andere in desonderen offentlichen Pflichten stehende 
oder zu einem Privatgeschäfte von einer offentlichen Behörde oder einem 
Notar verpflichtete Personen, welche Geschenke oder andere Vortheile anneh- 
men, oder sich versprechen lassen, um den ihnen obliegenden Dflichten entgegen 
etwac zu thun, oder zu unterlassen, sind mit Gefängniß von einem bis zu 
sech6 Monaten oder Arbeilohaus bie zu einem Jahre zu bestrafen. 
Art. 355. 
Haben sie in Folge des Empfangenen oder Versprochenen sich wirklich 
eine Verletzung ihrer übernommenen Pflichten zu Schulden kommen lassen, 
so kann die Strafe bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren gesteigert werden.
	        
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