Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Dieh gile auch bei solchen mit ponte restante bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Beiesen mit drm. 
Vermerk „Doste restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe 
in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewender sein. 
Art. 44. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung brichen r1 . dir 
Angaben darf loch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll kein riese. 
einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite Kurhellen 
sein. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung elntrten, 
insofern nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz un- 
zweifelhaft erhellel, daß damit weder eine Entziehung des Porto, nach eine Injurie 
oder sonst strafbare Handlung beabsichtigt wird. 
Art. 45. 
Jeder Fahrposl-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähnlicher ieh 
Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschl., muß ein Begleitbrief beigegeben sen kendungm. 
welcher mie Geld oder sonstigen Gegensländen von angegebenem Werthe alcht 
schwert sein darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe 4% 
elner bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertelbogen Pa- 
pier gefertigt sein muß. 
Art. 46. 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die zußere Beschaffenheie aͤl va. 
der Senbung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die biefes. 
Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth declarirt wird, die Werthangabe, 
enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß mit einem Abbrucke 
desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 
Art. 47. 
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Zu einem Begleitbriese können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zu- 56 m* 
gleich Stücke mit und solche ohne Werthödeclaration.
	        
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