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6. 2.
ue 5“ Bei Ausmittelung des Schadens isl nicht blos Rücksicht zu nehmen
sod#s. auf den gegenwartigen Verlust, sondern auch auf die Dinsichtlich der
Waldungen und Baumpflanzungen, insbesondere auch in Ansehung des ge-
störten Zusammenhanges der Kulturen — vernichtete oder geschmälerte Hoff
nung des Nachwuchses, insoweit der hieraus hervorgehende Verlust sich mit
Sicherheit berechnen lähl und nicht durch neue Ansaat oder neue Planzung
sofort gcheben werden kann.
6 auc Anlaß der Beschädigung auf die neue Saat oder Pflanzung
* werden muß, kommt mit in Anschlag.
G. 3.
Hasipflicht. In Ansehung des Schadenersatzes haften Ehemänner für ihre Che-
frauen, Eltern und Mflegeeltern für ihre bei ihnen wohnenden und von
ihnen Kost und Unterhalt empfangenden Kinder und Pflegebinder.
Auhülflich haften für Hutschäden, welche ihre Hirten verursacht haben,
die Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften auahüflich Lehr-
berren für ihrc Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre
Dienstboten, wenn und inseweit das von den behrlingen, Gesellen oder
Dienstboten widerrechllich Erworbene in den Nuten der Lehrherren, Mei-
ster und Dienstherren verwendet worden ist.
. 4.
kme an Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthum befinden, ohne erweisliche
Saum Schuld eines Menschen, geschadel worden, so trifft die Verbindlichkeit zu
v dem wensat den Eigenthumer. ·
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hinausgehen und dem Eigenthũmer freistehen, dasselbe dem Beschaͤdigten
anstatt des Schadenersathzes zu überlassen.
Anwindtarken F. 5.
*— Sueft“ Neben der Verpfslichtung zu dem Schadenersatze treten in den durch
ch b tiur das gegenwärlige Gesetz vorgesehenen Fällen zugleich Strasen ein.
Schenns e g. 6
n Die augemeinen Bestimmungen des Strafgesebbucho leiden, soweit
rasgtsih ·
tuchs zu dem nicht besondere Bestimmungen dec vorliegenden Gesetzes enegegenstehen, auch