Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Erschwecungs= 
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— 250 — 
Tagen unter Darbietung baarer Vergütung des Schadens Anzeige davon 
gemacht hat 
Wird diese Anzeige unterlassen, so ist dieses polizeilich mit einer Geld- 
strase bic zum doppelten Betrag des Schadeno zu ahnden, vorbehältlich 
des Ersatzes des letztern. 
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F. 16. 
Die Dauer der nach §. 13 verwirkten Gefängnißstrasen, auch wo diese 
vierzehn Tage ansieigen, ist zu verlängern 
A. um die Hälfte: 
a) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Festtage verübt ward, 
oder 
5) wenn sich der Dieb bei deren Vollführung einer Säge, eines 
eisernen Rechens, eines Handwagens oder eines Handschlittens be- 
diente 
B. um die Hälfte bis auf das Doppelte: 
a) wenn der Darbs vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne 
verübt ward 
b) wenn er von drei oder mehreren Personen, die sich zu dessen Be- 
gehung verabreder hatten, gemeinschaftlich ausgeführt ward, 
„D) wenn bereité gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte 
Feld oder Gartenerzeugnisse oder bereits gemähtec Gras, ferner be- 
reilé gepflücktes oder sonst abgebrachtes Obst, bereitö gestochener Rasen, 
schon aufbereiteter Torf, bereilé gebrochene Steine oder schon ge- 
hrabener Lehm, Kies, Sand oder dergleichen entwendelt wurden, 
vorausgesetzt, daß diese Gegenstände noch nicht in den Gewahrsam 
des Berechtigten gebracht sind, 
cl) wenn der Dieb sich zu Fortschaffung deo Gestohlenen eines Spann- 
fuhrwerké bedient har, 
C. auf das Doppelte bié auf das Viersache: 
u) wenn die — von den zur Aussicht angestellten Personen 
verübt wor 
D) wenn der en dafern er von dem Eigenthümer oder den zum 
Vorst= oder Flunschutz verpslichteten oder brauftragten Personen auf 
der That betroffen ward, auf deren Geheiß nicht stehen geblieben
	        
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