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5½ i diest de, dem Grade der Fahrlässigkeit und des virutsachten Schadens mit einer Geld-
—
Personen. buße bis zu zwanzig Thalern zu belegen
. 24.
Aehrenlesen. Es darf dac Aehrenlesen von den Feldbesitzern bei einem Thaler
Strafe sucht eher gestattet werden, alé bis dao Getreide vom Felde obge-
fahren ist.
Drimnige, welcher vor Beräumung des Feldes ohne Erlaubniß, um
Aehren zu lesen, dasselbe betruilt, wird mit Gefängniß bio zu achl Tagen
oder korperlicher Zuchtigung, wer, obgleich da# Getreide vom Felde abge-
fahren ist, ohne Erlaubuiß des Elgenihumers Aehren liest, oder die von die-
sem festgesetzten Grenzen der Erlaubuiß überschreitet, oder die sonst damit
verbundene Bedingung nicht erfüllt, mit Gefängniß vio zu vier Tagen oder
körperlicher Züchrigung bestraft.
. 25.
— Wer bei Ausübung seines Beholzungörechtes oder eines anderen Rech-
bo eg tes zu Gewinnung von Haupl= und Nebenproducten eines fremden Waldes
die festgesetzten Bedingungen und Schranken hinsichtlich deo Orteo, d
Zeit, deo Maßes oder der Mittel überschreitet, wird um zehn Groschen bio
zu zwei Thalern bestraft.
. 26.
bolllesen. Den Hotbesihern, bleibt überlassen, da, wo nicht erworbene Privat-
rechte entgegenstehen, ihre Holzungen den Holzlesern gänzlich zu schließen
oder die Erlaubniß zum Holzlesen durch Bedingungen und Zeitbestimmungen
zu beschränken.
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu, Moos
oder andere Waldproducte zu holen und die verordnungömäßigen oder sonst#
fellgesetten Grenzen dieser Erlaubniß, Zeil, Ort oder Maß derselben über-
schreitel, oder die verordnungomäßigen oder von dem Eigenthümer festge-
setzten Bedingungen nicht erfullt, oder sich dabei nicht ausdrucklich gestat-
teter Werkzeuge bedient, oder eine für ihn auögestellte Anweisung an An-
dere abtritt, ist mit Gesängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Ist die Erlaubniß zum Holzlesen schlechthin ohne nähere Bestimmungen
hinsichtlich des Umfanges derselben ertheilt worden, so ist unter Raff= und
Leseholz zu verstehen: