Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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5½ i diest de, dem Grade der Fahrlässigkeit und des virutsachten Schadens mit einer Geld- 
— 
Personen. buße bis zu zwanzig Thalern zu belegen 
. 24. 
Aehrenlesen. Es darf dac Aehrenlesen von den Feldbesitzern bei einem Thaler 
Strafe sucht eher gestattet werden, alé bis dao Getreide vom Felde obge- 
fahren ist. 
Drimnige, welcher vor Beräumung des Feldes ohne Erlaubniß, um 
Aehren zu lesen, dasselbe betruilt, wird mit Gefängniß bio zu achl Tagen 
oder korperlicher Zuchtigung, wer, obgleich da# Getreide vom Felde abge- 
fahren ist, ohne Erlaubuiß des Elgenihumers Aehren liest, oder die von die- 
sem festgesetzten Grenzen der Erlaubuiß überschreitet, oder die sonst damit 
verbundene Bedingung nicht erfüllt, mit Gefängniß vio zu vier Tagen oder 
körperlicher Züchrigung bestraft. 
. 25. 
— Wer bei Ausübung seines Beholzungörechtes oder eines anderen Rech- 
bo eg tes zu Gewinnung von Haupl= und Nebenproducten eines fremden Waldes 
die festgesetzten Bedingungen und Schranken hinsichtlich deo Orteo, d 
Zeit, deo Maßes oder der Mittel überschreitet, wird um zehn Groschen bio 
zu zwei Thalern bestraft. 
. 26. 
bolllesen. Den Hotbesihern, bleibt überlassen, da, wo nicht erworbene Privat- 
rechte entgegenstehen, ihre Holzungen den Holzlesern gänzlich zu schließen 
oder die Erlaubniß zum Holzlesen durch Bedingungen und Zeitbestimmungen 
zu beschränken. 
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Leseholz, ingleichen Streu, Moos 
oder andere Waldproducte zu holen und die verordnungömäßigen oder sonst# 
fellgesetten Grenzen dieser Erlaubniß, Zeil, Ort oder Maß derselben über- 
schreitel, oder die verordnungomäßigen oder von dem Eigenthümer festge- 
setzten Bedingungen nicht erfullt, oder sich dabei nicht ausdrucklich gestat- 
teter Werkzeuge bedient, oder eine für ihn auögestellte Anweisung an An- 
dere abtritt, ist mit Gesängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen. 
Ist die Erlaubniß zum Holzlesen schlechthin ohne nähere Bestimmungen 
hinsichtlich des Umfanges derselben ertheilt worden, so ist unter Raff= und 
Leseholz zu verstehen:
	        
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