Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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1) alle geringen; nicht über drei Zoll starke dürre Baumtheile, 
welche von selbst abgefallen sind und zerstreut im Walde liegen; 
2) alle vereinzeit im Walde vorkommenden, im gewöhnlichen Wachs- 
thumverlauf abgestorbenen vollig dürren Aeste, welche entweder 
mit der Hand oder nur mittelst eines hölzernen Hackens und 
ohne Anwendung einer großeren Kraft, als eine einzelne Person 
zu bieten vermag, ab= und umgebract werden können; 
1) der nach der Abfuhr des Holzes aué gangbaren Schlägen ver- 
bliebene Abraum an Spänen, Geniste und trocknen bereit6é auf- 
gesprungenen Samenzapfen. 
Wenn in Folge außergewöhnlicher Ereignisse, al durch Insectenfraß, 
Waldbrand, Schneebruch 2c. das Abständigwerden zusammenhängender Holz= 
bestände eintritt, so ist unter Ausschließung der Holzleser lediglich der Wald- 
teigenihawer zur Nutzung berechtigt 
Auch ist dessen besondere Eilaubniß zum Sammeln der in den Holz- 
beständen vorkommenden dürren Stöcke erforderlich. 
Ecs darf seener das Holzlesen e5 möge bedingt oder unbedingt, still- 
schweigend oder ausdrücklich gestattet sein, nur am Tage, d. h. nach Auf- 
gang und vor Niedergang der Sonne stattsinden. 
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz, Streumaterial 
oder gescharrte Moos, zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirkhschafts- 
bedarf berechtigt ist, an Andere veräußert, unterliegt der Hälfte der auf den 
Diebstahl (6. 13) gesetzten Serafen. 
. 27. 
olz, welches ihm nur zum eigenen Bedarfe oder zum eigenen sen don 
Oeschcfttbete abgegeben worden, verborwidrig veräußert, wird um den 4e 
einsachen, in Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also ver: unen Holles. 
dußerten 2%% bestraft 
Bei dem zweiten Wiederholungofall und bei weiteren Rückfällen tritt 
daneben die zeitweilige Entziehung der eiwaigen Berechtigung, jedoch nur 
für die Person und nicht über fünf Jahre zur Strafe ein, sofern solches 
bei Zuerkennung der Strase dec vorigen Rückfalls, wie dieses jedegmal 
geschehen soll, angedroht worden ist. 
** 
Wer Holz oder andere Feld, Wald-, Wiesen= oder Gartenerzeugnisse, etenden, 
welche nach §. 26 a. E. und 6. 27 niche veräußert werden urfte, mit weh 8
	        
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