Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Beschaͤdigte nicht zugemitt werden kann, mithin der objektive Thatbe- 
stand nicht festzustellen ist. 
KS. 40. 
— Bei Bestrafung der Vergehen hegen dieses Gesetz hat die * 
n'i Behörde, sofern der Beschädigte nicht ein anderes beantrage, stets mic über 
den zu leistenden Schadenersatg zu entscheiden, den Beschädigten vorr oussen 
Stellvertreter auch davon kürzlich in Kenntniß zu setzen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Siegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 27. November 1861. 
(L. S.) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
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