Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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3. 
e Gewerbe: und Einkommensteuer, wie solche durch das Geseh vom 
17. Sns 1855 regulirk ist. 
Der bieherige Kartenstempel. 
5. 
Die sämmtlichen biêherigen Zuflusse zur Landstraßenbaukasse — welcher 
auch die nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu ent- 
richtenden Tanbdiepensalionogelder nach Höchster Entschliegung gerwidmet bleiben 
sollen, — namen 
a) die Abgabe von Hunden, wie sie durch das bandeöherrliche Mondat 
vom 14. August 1823 eingeführt und laut der Bekanntmachung 
vom 30. März 1825 weiter bestimmt worden ist; 
b) die Abgabe von Collateral: und bacherbanfällen, wile dieselbe laut 
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1853 biêher entrichtet worden; 
c) die bisherigen Abgaben von Besitzveränderungen zu einem Drittheil 
Prozent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unter- 
thanen zu 3 Thlr. wie solche durch den Landtagsabschied vom I7. 
Jannar 1333 festgestellt worden. 
6. 
Die der bandeoschulcasse zugewiesene Abgabe von neuen Ehepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825. 
Indem Solches zur allgemrinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, 
werden zugleich die funfzehn ordinären Landesstenern nebst den drei Sustentations- 
steuern für das Jahr 1862 in folgenden Terminen ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 17. März, 
die vierte und fünfte auf den 14. April, 
die sechste und siebente auf den 12. Mai, 
die achle und neunte auf den 16. Juni, 
die zehnte und eilste auf den 14. Juli,
	        
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