Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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chshen Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die 
* ung: „gegen Rückschein“ („Retour-Receplsse““) auf der Adresse ausgedrackt 
Die Weigerung des Adressaten, den bescen zu unterfertigen, gilt als Ver- 
weigerung der Annahme der Sendung selbst 
Art. 59. 
2. A%% ul Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Abressaten besonders zugestellt 
lend' curllte werden solrn, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu 
bestellen“ enthalten. 
Art. 60. 
lechgetm“ Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vor- 
*vdv? augienang, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vors#hußbelrag mit den 
orschuß oder Nachnahme v 
und die —* oder Guldensumme in „ Jehoen- und in nsneben ausgedrückt ent- 
halten. 
Art. 61. 
Baate Ein- Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger 
aabiungen. eingezahlt werden (baare Einzahungen) muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder 
ein leeres Couvert beigegeben wer 
Baare Einzahlungen auf S###nge unter Band, Sendungen mit Waaten= 
proben, auf recommandirte Briese, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Be- 
gleitbriese zu Packelen mit und ohne Werthödeclaration zu leisten, ist unzulässig- 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau be- 
zeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingegzahlt 
vermerkt, die nmss oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben aus: 
gedrückt sein 
Art. 62. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, 
i #un, fr. k.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu- 
* 3 ant weisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. 
ürte Britse Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto daför
	        
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