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chshen Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die
* ung: „gegen Rückschein“ („Retour-Receplsse““) auf der Adresse ausgedrackt
Die Weigerung des Adressaten, den bescen zu unterfertigen, gilt als Ver-
weigerung der Annahme der Sendung selbst
Art. 59.
2. A%% ul Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Abressaten besonders zugestellt
lend' curllte werden solrn, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu
bestellen“ enthalten.
Art. 60.
lechgetm“ Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vor-
*vdv? augienang, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vors#hußbelrag mit den
orschuß oder Nachnahme v
und die —* oder Guldensumme in „ Jehoen- und in nsneben ausgedrückt ent-
halten.
Art. 61.
Baate Ein- Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger
aabiungen. eingezahlt werden (baare Einzahungen) muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder
ein leeres Couvert beigegeben wer
Baare Einzahlungen auf S###nge unter Band, Sendungen mit Waaten=
proben, auf recommandirte Briese, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Be-
gleitbriese zu Packelen mit und ohne Werthödeclaration zu leisten, ist unzulässig-
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau be-
zeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten:
„Hierauf eingegzahlt
vermerkt, die nmss oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben aus:
gedrückt sein
Art. 62.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco,
i #un, fr. k.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzu-
* 3 ant weisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w.
ürte Britse Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto daför